Berlin. Wer in den Ruhestand gehen will, muss einen Antrag stellen. Werden Fristen versäumt, kann sich das im Portemonnaie bemerkbar machen.
Wenn ein Arbeitnehmer in Rente geht, dann sagen die Kollegen oft, er verabschiede sich in den wohlverdienten Ruhestand. Bevor man diesen genießen kann und jeden Monat Geld von der Rentenversicherung überwiesen bekommt, ist allerdings viel Papierkram notwendig. Denn eine Rente gibt es nur auf Antrag – und dieses Verfahren kann ziemlich komplex sein und Monate in Anspruch nehmen. Wir erläutern, was künftige Rentner dabei beachten müssen.
Warum muss eine Rente beantragt werden, wenn man in den Ruhestand gehen will?
Das Gesetz schreibt es so vor. Es gibt keinen Automatismus beim Renteneintritt. Wer keinen Antrag stellt, bekommt auch keine Rente. Vergleichbares gilt auch für andere Zweige der Sozialversicherung. Im Sozialgesetzbuch heißt es: „Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt.“
Wann sollten Beschäftigte ihre Rente beantragen?
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn zu stellen. Das gilt auf jeden Fall für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen wollen. So bleibt genügend Zeit für die Prüfung des Antrags. Oft stellt sich dabei heraus, dass noch Unterlagen fehlen, die der Versicherte besorgen und einreichen muss.
Wer den Antrag erst nach Erreichen der Altersgrenze stellt, bekommt die Rente nach Bewilligung dennoch rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt. Das gilt aber nur für die ersten drei Monate nach Erreichen der Altersgrenze. Wird der Antrag später gestellt, gibt es keine rückwirkenden Zahlungen mehr. Dann ist der Antragsmonat maßgeblich. Für Hinterbliebenenrenten gelten andere Fristen.
Wann kann man die gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen?
Das gesetzliche Eintrittsalter für eine Regelaltersrente ohne Abschläge liegt derzeit bei 66 Jahren. Betroffen davon ist der Geburtsjahrgang 1958. Künftig steigt die Altersgrenze in jedem Jahr um zwei Monate an. Ab 2031 und dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann generell die Rente 67. Sogenannte „besonders langjährige Versicherte“, die 45 Beitragsjahre oder mehr vorweisen können, dürfen auch schon früher abschlagsfrei in Rente gehen – der Jahrgang 1960 etwa mit 64 Jahren und 4 Monaten. Wer vorzeitig in den Ruhestand wechseln will, aber noch nicht 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, kann das tun. Dann muss der oder die Versicherte aber beträchtliche Abschläge hinnehmen: Für jeden Monat der vorzeitigen Rente werden 0,3 Prozent der monatlichen Rentenzahlung abgezogen.
Wie stellt man den Rentenantrag?
Der Antrag lässt sich auf Papier stellen oder online auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung. Man kann sich selbst durch den Antrag hangeln oder kostenlose Unterstützung von Experten in Anspruch nehmen: Die Rentenversicherung unterhält zahlreiche Beratungsstellen, in denen die Mitarbeiter Zugriff auf das Versicherungskonto des Antragsstellers haben und sehen können, ob Unterlagen fehlen oder Versicherungszeiten noch nicht geklärt sind.
Die Mitarbeiter helfen beim Ausfüllen des Antrags und senden ihn an den zuständigen Träger. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, in den Stellen einen Termin zu vereinbaren und nicht auf gut Glück vorbeizugehen – damit auch genügend Zeit für die individuelle Beratung ist. Weitere mögliche Ansprechpartner neben den Beratungsstellen sind die ehrenamtlichen Versichertenberater und Versichertenälteste, die im Auftrag der Rentenversicherung tätig sind. Vielerorts kann man den Rentenantrag überdies bei der Gemeindeverwaltung oder dem Versicherungsamt aufnehmen lassen. Auch die Sozialverbände bieten Rentenberatungen an.
Welche Angaben müssen beim Rentenantrag gemacht und welche Unterlagen eingereicht werden?
Erforderlich sind auf jeden Fall die Rentenversicherungsnummer, ein Personaldokument, Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung, eine Bankverbindung und gegebenenfalls die Steueridentifikationsnummer. Womöglich benötigt die Rentenversicherung auch noch Nachweise über Versicherungszeiten und Berufsausbildungen, Phasen der Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Geburtsurkunden der Kinder und ähnliches. Dies ist für den so genannten Versicherungsverlauf relevant, der wiederum für die Berechnung der Rentenhöhe entscheidend ist.
Ob der Versicherungsverlauf vollständig ist, wird im Zuge der sogenannten Kontenklärung ermittelt. Dafür wird die Rentenversicherung üblicherweise selbst aktiv, sie kommt regelmäßig auf Versicherte ab dem 43. Lebensjahr zu. Ab dem 55. Lebensjahr erhalten Versicherte alle drei Jahre eine Rentenauskunft mit ihrem persönlichen Versicherungsverlauf. Es ist aber auch möglich, jederzeit eine Kontenklärung zu beantragen.
Wie erfährt man, ob dem Rentenantrag stattgegeben wurde?
Das steht im Rentenbescheid, den der Versicherte zugeschickt bekommt. Darin steht, ob die Rente bewilligt oder abgelehnt wurde. Wurde sie abgelehnt, erläutert die Rentenversicherung die Gründe dafür. Für einen Widerspruch hat man vier Wochen Zeit. Wurde die Rente hingegen bewilligt, enthält das Schreiben zur Art und Höhe, zum Rentenbeginn, zur Rentendauer, zu den bei der Berechnung berücksichtigten Zeiten sowie zur Frage, wie der künftige Rentner kranken- und pflegeversichert ist.
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