Siegen/Hamm. . Eine 93-jährige Patientin stirbt nach einer missglückten Darmspiegelung: Hamburger Krankenkasse klagt gegen das Krankenhaus.

Wenn ein Patient eine Wahlleistung mit dem Chefarzt vereinbart, muss der den Eingriff selbst durchführen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Eine Hamburger Krankenversicherung hatte gegen eine Siegener Klinik geklagt: Anfang Januar 2012 war eine Patientin im Alter von 93 Jahren an der Folgen einer missglückten Darmspiegelung verstorben.

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Eine Ärztin führte die Operation durch, der Chefarzt war als Anästhesist anwesend. Zulässig wäre die Vertretung gewesen, wenn der Chefarzt verhindert gewesen wäre. Die Behandlung war rechtswidrig, die Einwilligung der Patientin fehlte. Die Krankenkasse muss für die entstandenen Kosten, 30 000 Euro, nicht aufkommen.

Der Fall

Die Patientin war im Dezember 2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Die zusatzversicherte Frau hatte eine Wahlleistung vereinbart: Chefarztbehandlung, Vertretung im Verhinderungsfall durch die andere Ärztin.

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Bei der Darmspiegelung (Koloskopie) kam es zur Verletzung, die Patientin musste intensivmedizinisch behandelt werden, es kam zu einer Vergiftung (Sepsis). Nach wenigen Tagen starb sie.

Die Prozessbeteiligten

Laut Krankenversicherung hätte der Chefarzt den Eingriff persönlich vornehmen müssen, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Das Krankenhaus meint, dass die ärztliche Aufgabenverteilung der Wahlleistung entsprochen habe. Der Chefarzt habe die OP ständig beobachtet und überwacht.

Das Urteil

Die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung seien nicht eingehalten worden, so die Kammer: Die Patientin hätte aufgeklärt werden und zustimmen müssen. Solche Vereinbarungen würden im Vertrauen auf Erfahrung und Kompetenz des gewählten Arztes geschlossen; dafür zusätzliches Honorar gezahlt.

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Gerade ein Chirurg müsse die OP selbst durchführen: Eine Darmspiegelung sei ein Eingriff mit erheblichen Risiken, es komme maßgeblich auf die Fähigkeiten des Operateurs an.

Die Anwesenheit des Chefarztes sei keine Leistung im Sinne der Vereinbarung. Zudem war er für die Anästhesie und nicht für die Chirurgie zuständig. Das chirurgische Geschehen habe er nicht so beobachten und beeinflussen können, als wenn er den Eingriff selbst durchgeführt hätte.

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