Berlin. Aldi Süd hat im Streit um Rabatte vor Gericht verloren. Verbracherschützer hatten geklagt. Was das Urteil für Kunden bedeutet.

Nach der erfolgreichen Klage von Verbraucherschützern gegen Aldi muss der Discounter künftig Sonderangebote anders kennzeichnen als bisher. Die Höhe von Rabatten muss sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen und nicht auf den letzten Verkaufspreis. Das entschied nun das Landgericht Düsseldorf im Sinne eines kürzlich veröffentlichten Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

„Bei Preiswerbung sind Verbraucher am leichtesten zu verwirren. Deshalb muss sie klar und eindeutig sein“, so der Vorsitzende Richter der 8. Kammer für Handelssachen, Wilko Seifert. Damit verliert Aldi den Rechtsstreit gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die gegen den Discounter geklagt hatte. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Rabatt-Streit: Preiswerbung darf sich nicht auf letzten Verkaufspreis beziehen

Vorangegangen war ein Fall, in welchem die Preiswerbung von unter anderem Bananen für 1,29 Euro angeboten worden waren. Angegeben war ein Rabatt von 23 Prozent. Das Handelsunternehmen hatte den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage – ebenfalls 1,29 Euro – in seiner Werbung zwar im Kleingedruckten angegeben. Allerdings bezog sich die Höhe des Rabattes auf den letzten Verkaufspreis, welcher bei 1,69 Euro lag.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg argumentierte, dass es sich bei solch einer Rabattierung um Preisschaukelei handele. Verbraucher würden irregeführt, weil die Bananen drei Wochen vorher schon mal genau so viel gekostet haben. Moniert wurde auch ein Rabatt für Ananas, den der Discounter als „Preishighlight“ gekennzeichnet hatte, obwohl das Obst einige Wochen vorher sogar günstiger verkauft worden war.

Vor dem Landgericht war im Mai 2023 das Verfahren zunächst unterbrochen worden. Die Richterinnen und Richter legten en Fall dem EuGH vor und baten darum, die rechtliche Auslegung zu klären. Dieser folgte der Argumentation der Verbraucherschützer zum größten Teil. Wer mit Rabatten werbe, müsse diese auf Grundlage des niedrigsten Preises innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen berechnen, so das Urteil. Lediglich den Preis zu nennen, genügt somit nicht. Dadurch würden Händlerinnen und Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den Preis vor Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhten „und damit gefälschte Preisermäßigung ankündigen“.