Lünen. Ein Mann und seine beiden Söhne stehen vor Gericht, weil sie fast 200 Tiere illegal geschächtet haben sollen. Zum Auftakt äußert er sich zur Tat.
Am Amtsgericht Lünen hat ein Prozess um das illegale Schächten von fast 200 Schafen und Rindern begonnen. Angeklagt sind ein Mann und seine beiden Söhne. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen vor, in einem Schlachthof in Selm nördlich von Dortmund 188 Tiere ohne Betäubung nach rituellen Regeln mit einem Schnitt in den Hals getötet zu haben. In Deutschland ist es verboten, Tiere bei vollem Bewusstsein ausbluten zu lassen.
Der Vater habe zu Prozessbeginn am Freitag eingeräumt, dass er Tiere in den Hals geschnitten habe und sie dann ausgeblutet seien, sagte Gerichtsdirektor Niklas Nowatius. Seine Söhne hätten zugegeben, dass sie in einigen Fällen geholfen hätten, indem sie die Tiere festgehalten hätten. Entscheidend in der Beweisaufnahme sei, ob die Tiere vor dem Schlachten - wie in Deutschland vorgeschrieben - betäubt wurden.
Tierschützer machten Video: „Erschreckende Filmaufnahmen“
Die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Anklage davon aus, dass die Angeklagten nur zum Schein und im Nachhinein ein Bolzenschussgerät verwendet hätten, das eigentlich zum Betäuben der Tiere vor dem Schlachten dient. So sollte laut Anklage verhindert werden, dass das illegale Schächten bei der anschließenden Tierschau auffällt.
Die Ermittlungen in dem Fall waren von Tierschützern angestoßen worden. Die Tierrechtsorganisation „Soko Tierschutz“ hatte im Jahr 2021 Videoaufzeichnungen aus dem Hof gemacht und die mutmaßlichen Verstöße angezeigt. Der Fall war damals auch Thema im nordrhein-westfälischen Landtag. Die damalige Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) sprach von „erschreckenden Filmaufnahmen“ und betonte: „Solche Szenen sind schockierend und dürfen sich nicht und nirgendwo wiederholen.“
In dem Verfahren sind noch zwei weitere Prozesstage bis zum 15. September angesetzt. In Deutschland verlangt der Tierschutz eine Betäubung, die das Schmerzempfinden der Tiere sicher ausschaltet. Um zugleich die Religionsfreiheit mit entsprechenden Glaubensvorschriften zu gewährleisten, sind Ausnahmen möglich. (dpa)