Siegen-Wittgenstein. Kreis Siegen-Wittgenstein wird nach Gerichtsurteil einigen Windkraftanlagen grünes Licht geben, mit denen die Kommunen nicht einverstanden sind.
Der Kreis Siegen-Wittgenstein „wird in Kürze den Weg für 22 neue Windkraftanlagen freimachen müssen“. Wie die Verwaltung in einer Mitteilung erläutert, habe „das jüngste Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW zur Windenergie“ auch für die heimische Region „gravierende Folgen“: Der Kreis werde Anträge „für immissionsschutzrechtliche Vorbescheide für Windenergieanlagen in drei Kommunen, die jetzt nicht länger zurückgestellt werden können ... in Kürze positiv entscheiden und das fehlende Einvernehmen der jeweiligen Kommune ersetzen“.
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In Netphen geht es um vier Anlagen in der Gemarkung Obernau östlich der Obernautalsperre, zwei in der Gemarkung Afholderbach nordwestlich von Netphen-Sohlbach und drei in der Gemarkung Unglinghausen nördlich von Unglinghausen und Herzhausen. In Wilnsdorf sind zwei Anlagen in der Gemarkung Wilden nordwestlich der Ortslage Unterwilden betroffen. Die übrigen elf Anlagen liegen auf Bad Berleburger Gebiet: jeweils drei in den Gemarkungen Richstein und Stünzel, jeweils eine in den Gemarkungen Girkhausen, Berleburg und Wemlighausen sowie zwei zwischen den Ortslagen Richtstein und Beddelhausen.
Siegen-Wittgenstein: Windkraftanlagen auch ohne Einvernehmen der Städte und Gemeinden
„Die Landesregierung hatte eine Vorschrift erlassen, nach der Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen für ein Jahr ausgesetzt werden dürfen, falls die Anlagen nicht in einem Bereich liegen, in dem laut Regionalplanentwurf Anlagen bevorzugt zugelassen werden sollen“, wie die Kreisverwaltung erläutert. In einem konkreten Fall aus dem Kreis Soest habe das OVG geurteilt, dass die Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens auf dieser Rechtsgrundlage aller Voraussicht nach „offenkundig rechtswidrig“ ist: Denn das Regionalplanverfahren werde durch die Genehmigung von Windrädern „nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht“.
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An solchen Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes müssten sich auch andere Genehmigungsbehörden wie der Kreis Siegen-Wittgenstein orientieren. „Tun sie es nicht, besteht gegebenenfalls die Gefahr, dass sie aufgrund nicht erteilter Genehmigungen Schadenersatz leisten müssen“, heißt es weiter. „Das hat zur Folge, dass wir jetzt in vielen Fällen Windkraftanlagen genehmigen müssen, auch wenn die betroffene Stadt oder Gemeinde mit dem Vorhaben nicht einverstanden ist und ihr sogenanntes städtebauliches Einvernehmen verweigert“, erklärt Arno Wied, Umweltdezernent des Kreises. Dieses Einvernehmen würde dann mit dem Genehmigungsbescheid des Kreises zwangsläufig „ersetzt“, so der offizielle Sprachgebrauch. Die jeweilige Kommune könne gegen den Bescheid zwar Klage erheben, doch die Chancen der Städte und Gemeinden seien „nach Einschätzung des Kreises in diesen Fällen sehr gering“.
Siegen-Wittgenstein: Ausbau der Windenergie nun mit „Wucht“
„Bislang haben alle unsere Windenergie-Entscheidungen im Kern vor den Gerichten Bestand gehabt,“ betont Arno Wied. „Mit anderen Worten: Mit unserer Rechtsanwendung und -auslegung haben wir immer richtiggelegen – obwohl auch wir uns an die Begleiterscheinungen des Windenergieausbaus, in dieser Wucht wie er jetzt kommt, erst gewöhnen werden müssen.“
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Aktuell sind in Siegen-Wittgenstein 44 Windräder gebaut und in Betrieb, wie der Kreis noch mitteilt. Weitere 89 Anlagen seien bereits vollumfänglich genehmigt „und dürften in den nächsten zwei bis drei Jahren nach und nach errichtet werden“. Für 36 Windenergieanlagen laufen derzeit noch die immissionsschutzrechtlichen Vollverfahren zur Erteilung einer umfassenden Genehmigung. Für weitere 128 Anlagen hat die Immissionsschutzbehörde des Kreises sogenannte Vorbescheide erteilt, bei denen zumindest die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit bestätigt wurde, bei denen aber noch im späteren Vollverfahren geprüft wird, ob andere gewichtige Gründe wie etwa Schallimmissionen oder artenschutzrechtliche Besonderheiten einer Genehmigung entgegenstehen. „In all diesen Fällen gilt der Grundsatz: Wer einen Antrag für ein Vorhaben wie eine Windenergieanlage stellt, dem darf die Genehmigung nicht verweigert werden, wenn die maßgeblichen Gesetze keine Regelungen vorgeben, die das rechtfertigen“, heißt es abschließend.
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