Meschede/Hochsauerlandkreis. Verjährt oder nicht? Auf Gerichte kommen die Folgen der Cyber-Attacke zu. So argumentieren ein Betroffener und der Hochsauerlandkreis.

Über die „Knöllchen“ nach dem Hackerangriff auf die Südwestfalen-IT werden auch die Gerichte entscheiden müssen. Ein erster Fall ist bekannt geworden: Ein Mescheder will den Bußgeldbescheid des Hochsauerlandkreises nicht akzeptieren und nicht bezahlen. „Mir geht es um das Prinzip“, sagt er.

Auf Verjährungsfrist verlassen?

Wie berichtet: Wer nach der Cyber-Attacke auf die Südwestfalen-IT geblitzt worden ist, konnte im Anschluss Glück haben und keine Strafe erhalten. Denn es war zu Ausfällen bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten auch bei der Kreisverwaltung des HSK gekommen. Innerhalb von drei Monaten muss sich die Behörde beim „Geblitzten“ melden, sonst tritt eine Verjährung ein. Allerdings: Ist der Kreis einmal tätig geworden, dann gilt keine Verjährung – und um tätig zu werden, reicht es aus, so die Verwaltung, wenn angeordnet wurde, ein Schreiben an den „Geblitzten“ zu versenden oder wenn der Druck automatisiert angestoßen worden ist. Beim HSK weiß man allerdings nicht, welche Schreiben im Zuge des Hackerangriffs abgeschickt wurden - und welche nicht.

Ein Mescheder kann die Argumentation des Hochsauerlandkreises nicht verstehen. Er sagt: „Es kann doch nicht sein, dass der Kreis sich mit dem Verweis auf den Befehl an einen Drucker zurückzieht, der Verbraucher aber nichts davon weiß.“ Der Mescheder sagt, er habe sich auf die Verjährungsfrist verlassen.

Erst 30 Euro, mit Gebühren 58,50 Euro

„Erwischt“ hatte es ihn am Blitzer an der Remblinghauser Straße – aus Gedankenlosigkeit an diesem Tag. Etwas zu schnell war er, das habe er in dem Moment auch gewusst: „Ich wusste nur, es ging um höchstens 10, 12, vielleicht 13 km/h.“ Aber die Post vom Kreis blieb in der Folge dann aus: Er war einer von denen, die dachten, Glück zu haben. Doch am 2. März wurde eine erste Verwarnung erteilt: 30 Euro sollte sein Verstoß kosten.

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Am 3. April ging ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf zusätzliche 28,50 Euro an Gebühren und Auslagen heraus, wenn er nicht zahlen würde. Der Mescheder antwortete, dass seine Tat verjährt sei und er nicht bereit sei, zu zahlen. Daraufhin kam am 30. April der Bußgeldbescheid, gegen den der Mescheder Einspruch einlegte. Mit der Folge: „Dieser Vorgang wird in Kürze dem Gericht zur Entscheidung zugeleitet“, so Martin Reuther, Sprecher des HSK.

Einschreiben erst bei Bußgeldbescheid

Der Mescheder meint unter anderem, ein Knöllchen müsse per Einschreiben versendet werden, um den Nachweis führen zu können, dass es tatsächlich die Behörde verlassen habe. Nein, entgegnet der HSK: Eine förmliche Zustellung sei nur zum Beispiel beim Erlass eines Bußgeldbescheides gesetzlich vorgeschrieben, weil damit die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln in Gang gesetzt wird. Eine Verjährung werde bei Bußgeldverfahren „grundsätzlich“ unterbrochen, wenn angeordnet werde, den Anhörungsbogen bzw. die schriftliche Verwarnung zu versenden – oder eben, wenn dies automatisiert angestoßen wird: „Der Betroffene kann sich dann nicht auf Verjährung berufen, obwohl er den Anhörungsbogen nicht erhalten hat“, so Martin Reuther.

Als „Drohung“ sieht der Mescheder den Hinweis in Schreiben des Kreises, besser freiwillig zahlen zu sollen, weil es sonst teurer werde. Der HSK verweist darauf, dass dieser Hinweis im Rahmen eines Erinnerungsschreibens erfolge, um den Betroffenen Kosten ersparen zu wollen - zu dem Schreiben sei man gar nicht verpflichtet: „Es soll eine Serviceleistung der Behörde sein und keinesfalls als Drohung aufgefasst werden.“

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