Attendorn. Der Bau des neuen Industriegebietes Fernholte in Attendorn schreitet voran. Rund 700.000 Kubikmeter Erde müssen bewegt werden – nur ab wann?
Es sind gewaltige Erdmassen, die im Attendorner Eckenbachtal verschoben werden: Rund 700.000 Kubikmeter Erde werden ab dem kommenden Jahr bewegt, um das hügelige Tal baureif zu machen. Denn bekanntlich will und wird die Stadt Attendorn trotz laufendem Rechtsstreit ihr Industriegebiet Fernholte realisieren. Ab dem Jahr 2027 sollen Firmen hier die Möglichkeit bekommen, sich in dem rund 26 Hektar großen Gebiet (Netto-Baufläche) anzusiedeln. Die Stadt wird in den nächsten Tagen die europaweite Ausschreibung für den gewaltigen Erdbau auf den Markt bringen. Erklärtes Ziel: Die Fachfirma, die den Zuschlag erhält, soll im April 2025 starten. Die Stadt kalkuliert alleine für diese Baumaßnahme mit Kosten in Höhe von rund 17 Millionen Euro.
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Zuvor, und zwar noch in diesem Jahr, wird der kleine Bachlauf, der durch das Plangebiet verläuft und dort nicht bleiben kann, in das neue Gewässer umgeklemmt. Dieses fließt künftig am Rande des Gewerbegebietes und wird laut Stadt noch ökologisch aufgewertet: Bis Mitte November, so Tiefbauamtsleiter Manuel Vogt, sollen entlang des neuen Fließgewässers rund 300 neue Bäume gepflanzt werden. Die Stadt wird die Arbeiten in ihrem neuen Industriegebiet also weiter vorantreiben, unabhängig von dem Rechtsstreit, der bis heute nicht entschieden ist. Als der Kreis Olpe der Stadt Attendorn im Jahr 2020 die Genehmigung erteilte, besagten kleinen Bachlauf zu verlegen – und zwar sofort –, klagte die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU), im Auftrag der Initiative zur Erhaltung des Eckenbachtals, vor Gericht.
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Bislang jedoch ohne Erfolg. Zweimal kassierten die Umweltschützer im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) in Arnsberg und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster eine Niederlage, genauso wie im Hauptverfahren in Arnsberg. Gegen letzteres ging die LNU wiederum an. Bis heute hat das OVG jedoch nicht entschieden, ob eine neuerliche Berufung zulässig ist.