Dortmund. Ein 43-jähriger Straftäter ist aus der Sicherungsverwahrung entflohen. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat den Mann zur Festnahme ausgeschrieben.

Ein 43-Jähriger, der vom Landgericht Dortmund zu einer Haftstraße von neun Jahren verurteilt worden war, ist aus der Sicherungsverwahrung abgehauen. Der Mann ist seit dem 12. August flüchtig und untergetaucht. Er hatte Ausgang, um zur Arbeit zu gehen, war anschließend aber nicht in seine Einrichtung in Hamburg zurückgekehrt. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat ihn zur Festnahme ausgeschrieben.

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Der Straftäter sei im März 2016 unter anderem wegen schweren Raubs und schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden und habe seine Haftzeit komplett verbüßt, teilt Henner Kruse, Sprecher der Staatsanwaltschaft Dortmund, auf Nachfrage mit. Im Mai dieses Jahres sei er dann in Hamburg in die Sicherungsverwahrung gekommen. Mehr als 60 Mal sei er seitdem vom Ausgang ordnungsgemäß zurückgekehrt, zweimal aber nicht. „Beide Male hatte er sich anschließend jedoch zeitnah gestellt“, so Kruse.

Letzte bekannte Wohnadresse lag nicht in Dortmund

Das ist diesmal anders. Seit über zwei Wochen ist der Mann nun schon abgängig. Die Staatsanwaltschaft Dortmund – sie ist zuständig, weil das Urteil in Dortmund gesprochen wurde – hat Haftbefehl erlassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Straftäter zurück nach Dortmund kommen wird, gebe es aber nicht. Seine letzte Wohnadresse sei in Hamburg gewesen, auch weitere Prozesse gegen den Mann hätten in Hamburg stattgefunden, so Kruse.

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Zeitgleich fahndet die Hamburger Polizei noch nach einem zweiten Sicherungsverwahrten. Er hatte seit Ende vergangenen Jahres in einem Wohnheim gelebt und sei seit dem 20. August nicht in die Einrichtung zurückgekehrt, teilte die Justizbehörde mit. Es handele sich nicht um einen Sexualstraftäter, erklärte eine Sprecherin der Behörde. Zuständig ist in diesem Fall die Staatsanwaltschaft Aachen.

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Anders als die Haft ist die Sicherungsverwahrung keine Strafe. Sie dient dazu, die Allgemeinheit vor Straftätern zu schützen, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, aber weiter als gefährlich gelten. Da die Verwahrung keine Strafe ist, müssen die Bedingungen deutlich besser sein als die im regulären Gefängnis. Es muss auch ein größeres Therapieangebot geben. Regelmäßig muss geprüft werden, ob die Sicherungsverwahrung noch erforderlich ist. (mit dpa)