Menden/Märkischer Kreis. Die Bundesnotbremse greift nun auch im Märkischen Kreis. Was jetzt noch erlaubt ist – und was nicht. Eine Übersicht.
Seit Samstag, 0 Uhr, gilt bundesweit das neue Infektionsschutzgesetz. Bei einer Inzidenz über 100 greifen damit auch Menden – wie auch im Märkischen Kreis im ganzen – einheitliche Maßnahmen, um die dritte Welle der Corona-Pandemie zu brechen. Der Kreis hat durch Allgemeinverfügungen in den vergangenen Wochen bereits schärfere Maßnahmen erlassen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen, wenngleich noch immer Klagen gegen diese Verfügungen laufen.
Durch das Infektionsschutzgesetz sind diese Maßnahmen nun in sehr ähnlicher Form geregelt. Der Kreis hebt daher die Teile seiner Allgemeinverfügung auf, die von der vierten Fassung des Infektionsschutzgesetzes ohnehin bundeseinheitlich festgelegt werden.
Die Regelungen
Laut dem Gesetz greifen Maßnahmen für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100. Damit gelten im Märkischen Kreis seit Samstag 24. April folgende Regeln:
Kontaktbeschränkungen: Es sind weiterhin nur Treffen eines Hausstandes mit einer weiteren Person möglich. Das gilt sowohl in der Öffentlichkeit, als auch im privaten Raum. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.
Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, wer etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss, teilt der Kreis mit.
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Die Bundesnotbremse eicht hier aber von den bisherigen Regelungen im Märkischen Kreis ab: Bis 24 Uhr wird es möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
Einzelhandel: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Körpernahe Dienstleistungen: Diese dürfen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.
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Ausnahme hier bleibt der Friseurbesuch und die Fußpflege – allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen höchstens 24-Stunden alten negativen Corona-Test vorlegen können und eine entsprechende FFP2-Maske tragen. Bis zu einer anderen Regelung durch das Land bleibt vorerst auch weiter ein Selbsttest zulässig. Andere körpernahe Dienstleistungen sind untersagt.
Freizeit und Sport: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben bei einer Inzidenz über 100 weiterhin geschlossen. Ausnahmen bilden hier Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden.
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Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und Wettkämpfe austragen, allerdings weiterhin ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme sind auch hier Kinder bis 14 Jahre, die draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport treiben dürfen.
Präsenzunterricht: Bei einer Inzidenz über 165 entfällt der Präsenzunterricht. Ebenso ist die Regelbetreuung in Kitas untersagt.
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Mögliche Ausnahmen bilden Abschlussklassen und Förderschulen.
Homeoffice: Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben nun die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es möglich ist.
Sinkende Inzidenz: Sinkt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
Fahrgemeinschaften: Bis Montag, 26. April, gilt weiterhin eine Maskenplicht bei Fahrgemeinschaften.
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