Menden. Die Ausgangssperre gilt jetzt täglich von 21 bis 5 Uhr in Menden und dem Märkischen Kreis. Alle Regeln, Verbote und Ausnahmen im Überblick.
In Menden, Balve und dem restlichen Märkischen Kreis gilt seit Freitag (9. April) ab 21 Uhr eine Ausgangssperre. Bürger dürfen sich dann nur noch in wenigen Ausnahmefällen außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks aufhalten. Das sind die Regeln, Ausnahmen und Verbote im Überblick.
Verfügung im Märkischen Kreis gilt bis zum 18. April
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Der Märkische Kreis hat eine Verfügung veröffentlicht. Demnach gilt bis zum 18. April 2021: „Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt.“ Alles in unserer ausführlichen Reportage vom Auftaktwochenende!
Ausnahmen gelten laut Kreis nur:
- bei medizinischen Notfällen,
- auf dem Arbeitsweg
- oder bei der Berufsausübung,
- bei Fürsorgetätigkeiten
- oder der Betreuung Unterstützungsbedürftiger,
- bei der Begleitung Sterbender,
- bei der Versorgung von Tieren,
- beim Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern in deren Wohnung,
- bei „ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken“
- bei sportlichen Betätigungen, aber nicht auf Sportanlagen.
Wer beruflich unterwegs sei, benötige keine Bestätigung des Arbeitgebers, heißt es.
Achtung bei Verstößen drohen laut Verfügung bis zu 25.000 Euro Bußgelder.
Anders als zunächst angekündigt, ist Einkaufen nun offensichtlich doch erlaubt. Dazu alle Details: So interpretiert der Kreis seine eigene Verfügung.
Hier geht’s zur ausführlichen Berichterstattung zum Thema:
- Bericht: Der Märkische Kreis plant eine Ausgangssperre
- Bericht: Der Mendener Anwalt Tobias Noll klagt gegen die Ausgangssperre
Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Ausgangssperre:
Bei der Polizei stand am Wochenende das Telefon nicht mehr still. Viele Bürger erkundigten sich, was sie in der Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr morgens überhaupt noch dürfen. Die Redaktion versucht die wichtigsten Fragen zur Ausgangssperre zu beantworten. In manchen Fällen gibt es aber keine klare Antwort. Vieles bleibt auch auf Nachfrage unklar.
Wann gilt die Ausgangssperre?
Die Ausgangssperre gilt jede Nacht von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens. Die Verfügung ist vorerst bis zum 18. April gültig. Sie kann auch entsprechend verlängert werden. Offiziell ist von einer Ausgangsbeschränkung die Rede.
Wer hat die Ausgangssperre ausgesprochen?
Landrat Marco Voge (CDU) hat die Allgemeinverfügung unterschrieben. Verantwortung trägt letztlich der Krisenstab des Märkischen Kreises. Das beim Kreis angesiedelte Gesundheitsamt ist für den Gesundheitsschutz der Bürger in Menden und Balve verantwortlich.
Was ist die Begründung für die Ausgangssperre?
Der Kreis begründet die Verfügung damit, dass es bislang mit anderen Maßnahmen nicht gelungen sei, die Inzidenz im Märkischen Kreis unter 100 zu senken. Das Infektionsgeschehen lasse sich nicht auf bestimmte Orte eingrenzen. Deshalb müsse die Beschränkung für das komplette Kreisgebiet ausgesprochen werden. Dass am Sonntag Meinerzhagen eine Inzidenz von 373 und Menden eine von 105 hatte, spielt in der Begründung keine Rolle. Eine weitere Begründung ist die schnell Verbreitung der sogenannten britischen Mutante.
Was sind die Ausnahmen von der Ausgangssperre?
Ausnahmen gelten laut Kreis nur bei medizinischen Notfällen, auf dem Arbeitsweg oder bei der Berufsausübung, bei Fürsorgetätigkeiten oder der Betreuung Unterstützungsbedürftiger, bei der Begleitung Sterbender, bei der Versorgung von Tieren, beim Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern in deren Wohnung, bei „ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken“ und bei sportlichen Betätigungen (aber nicht auf Sportanlagen). Auch für Journalisten gelten im Rahmen der Berichterstattung ausdrücklich Ausnahmen. In der Verfügung ist davon die Rede, dass der „Aufenthalt“ verboten sei. Dazu zähle aber auch die Bewegung durch den Kreis, also auch Autofahren. Das reine Durchfahren, etwa auf der A45 sei aber erlaubt.
Wie weise ich nach, dass ich unter eine der Ausnahmen falle?
Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber müsse nicht mitgeführt werden, heißt es. Zunächst kann jeder selbst nach eigenem Ermessen angaben machen. Die Verfügung gibt aber Polizisten das Recht, nach dem Zweck, zu dem man unterwegs ist, zu fragen. Wie immer gilt hier: Niemand muss sich selbst beschuldigen. Man darf auch schweigen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Der Kreis spricht auf Nachfrage von 500 Euro. In der Verfügung steht aber, dass Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Darf ich einkaufen?
Auf Nachfrage der WP, erklärt der Kreis, dass dies ausdrücklich erlaubt sei. Kein Geschäft müsse schließen. Den Lüdenscheider Nachrichten gegenüber erklärte der Kreis, dass Geschäfte zwar öffnen dürften, Kunden aber nicht einkaufen. Am Wochenende wurde auch ein Mann beim Pizza-Kauf an einer A-45-Raststätte mit einem Bußgeld sanktioniert. Viele Mendener Geschäfte schlossen freiwillig schon vor 21 Uhr.
Wie kann man gegen die Ausgangssperre vorgehen, wenn man sie nicht für rechtmäßig hält?
Jeder Bürger kann gegen die Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Die Regeln sind aber unabhängig davon zunächst wirksam. Wer einen Bußgeldbescheid bekommt, müsste diesen anfechten.
Die Ausgangssperre gilt für den Märkischen Kreis mit den Städten Lüdenscheid, Iserlohn, Hemer, Menden, Balve, Altena, Kierspe, Nachrodt-Wiblingwerde, Meinerzhagen, Neuenrade, Plettenberg, Werdohl.