Hochsauerlandkreis. Die 7-Tage-Inzidenz ist fünf Tage in Folge unter 35 – der HSK darf ab Samstag massiv lockern. Was jetzt für Kontakte, Sport und Kultur gilt:
Der HSK hat es geschafft: Ab Samstag, 12. Juni, gilt Corona-Stufe 1 und neue Lockerungen greifen. Denn: Seit fünf Werktagen liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 35. Stand heute, 10. Juni, meldet das RKI eine Inzidenz von 24,6 im HSK. Damit würde Stufe 1 der Corona-Beschränkungen in Kraft treten. „Mehr Lockerungen geht nicht“, sagt auch HSK-Pressesprecher Martin Reuther.
Aktuell ist die Lage im HSK entspannt:
Die Statistik des Kreisgesundheitsamtes verzeichnete am Mittwoch, 9. Juni, 9 Uhr, kreisweit 15 Neuinfizierte und 19 Genesene. Die 7-Tage-Inzidenz betrug 25,4 (Stand 09. Juni, 0 Uhr). Am Donnerstag, 10. Juni, meldet das Robert-Koch-Institut zwölf Neuinfizierte und mit 24,6 (Vortag: 25,4) den fünften Werktag in Folge einen Sieben-Tage-Inzidenzwert unter 35 im HSK. Damit treten ab Samstag die Maßgaben der Inzidenzstufe I in Kraft. Auch das Land NRW liegt bereits aktuell stabil unter der 35er-Inzidenz (20,8).
Kreisweit sind vier Klassen und drei Kindergärten betroffen. Alle 125 infizierten Personen verteilen sich insgesamt wie folgt auf die Städte und Gemeinden: Arnsberg (66), Bestwig (1), Brilon (20), Eslohe (1), Hallenberg (4), Marsberg (5), Medebach (0), Meschede (1), Olsberg (2), Schmallenberg (6), Sundern (19) und Winterberg (0).
Die Lockerungen stehen frühestens am Samstag an:
Das Land NRW hat ein dreistufiges Lockerungsmodell entwickelt, das regelt, was in Kreisen und kreisfreien Städten vor dem Hintergrund der Corona-Infektionslage erlaubt ist und welche Einschränkungen der Grundrechte bestehen bleiben. In Stufe eins, die bei einer Inzidenz von 0 bis 35 gilt, ist alles, was auch schon bei einer Inzidenz über 35 bis 50 und bei einer Inzidenz über 50 bis 100 erlaubt. Außerdem gilt bei einer Inzidenz bis 35 Folgendes:
Kontakte: Angehörige aus fünf Haushalten können sich ohne weitere Einschränkungen im öffentlichen Raum treffen. Ebenfalls möglich sind Treffen von bis zu 100 Personen aus beliebig vielen Haushalten, das aber nur mit aktuellem negativen Coronatest.
Kinder- und Jugendarbeit: Bei Treffen in Innenräumen dürfen bis zu 30 Personen teilnehmen, außen bis zu 50 – jeweils ohne Altersbegrenzung und ohne Coronatest.
Außerschulische Bildung: Teilnehmer dürfen am festen Sitzplatz ihre Maske abnehmen. Sofern auch die NRW-weite Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 liegt, ist in Innenräumen ein negativer Corona-Test nicht notwendig.
Kultur: Voraussetzung sind ein fester Sitzplan und ein negatives Testergebnis der Zuschauerinnen und Zuschauer. Das NRW-Gesundheitsministerium spricht in den Vorgaben explizit von einer Sitzordnung im „Schachbrettmuster“, also versetzt. Alle Kulturangebote, die in einem Gebäude stattfinden, obliegen einer Höchstzahl an 1000 Gästen. Dazu zählen Konzerte, Theater, Opern und Kinos. Im Freien ist kein Test erforderlich, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen. Mehr als 1000 Zuschauer sind erlaubt, wenn damit der Veranstaltungsort nicht mehr als ein Drittel gefüllt ist. Zudem muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vom Gesundheitsamt genehmigt sein. Für den „nicht-berufsmäßigen Probenbetrieb“ gelten im Freien keine Personenbeschränkungen, in Innenräumen dürfen sich bis zu 50 Personen treffen. Wird gesungen oder ein Blasinstrument gespielt, sind maximal 30 Personen erlaubt. Ausnahme: Treffen sich die Teilnehmer in einem besonders großen Raum (Kirche, Konzertsaal), dürfen auch mit Gesang und Blasinstrumenten 50 Personen zusammenkommen.
Sport:Kontaktsport ist mit bis zu 100 Personen zulässig, sofern sie negativ getestet wurden (sowohl draußen als auch drinnen). Im Freien dürfen mehr als 1000 Personen zuschauen, begrenzt auf höchstens 33 Prozent der vorhandenen Sitzplatz-Kapazität. Die Zuschauer müssen einem Sitzplan klar zugeordnet werden können. Bemessungsgrundlage ist eine „stabile“ NRW-weite Sieben-Tage-Inzidenz von 35 und niedriger. Ist dies gegeben, müssen Teilnehmer auch in Innenräumen keinen Corona-Test vorlegen.
Freizeit: Freibäder können ohne Corona-Test besucht werden.
Einzelhandel (nicht Grundversorgung): Die Zugangsbeschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche entfallen.
Private Feiern (ohne Partys) dürfen unter freiem Himmel bis zu 250 Gäste haben; ein Corona-Test ist nicht notwendig. Für Innenräume liegt die Höchstzahl der Gäste bei 100 Personen – mit Pflicht zur Vorlage eines Corona-Tests.
Private Partys sind mit einem negativen Corona-Test möglich, aber nur für höchstens 100 Personen unter freiem Himmel und 50 Gästen in geschlossenen Räumen. Die Abstandsregel und Maskenpflicht entfallen.
Große Festveranstaltungen: Schützenfeste, Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen sind ab 1. September bei einer stabilen NRW-weiten Inzidenz unter 35 ohne Besucherbegrenzung möglich. Soweit der NRW-Durchschnitt höher liegt, aber örtlich den Kriterien der Inzidenzstufe 1 entspricht, sind höchstens 1000 Besucher zulässig. Veranstalter müssen dann zudem ein genehmigtes Hygienekonzept vorweisen.
In der Gastronomie entfällt auch in Innenräumen bei einer NRW-weit gemessenen „stabilen“ Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 die Testpflicht für Gäste.