Hochsauerlandkreis. Bleibt die 7-Tage-Inzidenz weiterhin stabil unter 35, gibt es im HSK schon bald massive Corona-Lockerungen. Was ab welchem Zeitpunkt passiert:

Das Land NRW hat ein dreistufiges Lockerungsmodell entwickelt, das regelt, was in Kreisen und kreisfreien Städten vor dem Hintergrund der Corona-Infektionslage erlaubt ist und welche Einschränkungen der Grundrechte bestehen bleiben:1. die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt, 2. die Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt,und 3. die Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt. Der Hochsauerlandkreis liegt – Stand 7. Juni – in Stufe 2 (Inzidenz zwischen 35 und 50). Die 7-Tage-Inzidenz im HSK liegt am 7. Juni zwar bei 30,8. Aber die Einteilung in die Stufe mit mehr Freiheiten bzw. die Freigabe weiterer Grundrechte für Bürgerinnen und Bürger erfolgt stets mit ein paar Tagen Verzögerung – auch im HSK.

Das Rechenmodell für die Lockerungen

Da die 7-Tage-Inzidenz im HSK erstmals am Samstag, 5. Juni, den Wert von 35 unterschritten hat, können Lockerungen der Stufe 1 frühestens am Samstag in Kraft treten. NRW hat festgelegt, dass die Inzidenz fünf Werktage (Samstag zählt als Werktag) in Folge unterhalb des Schwellenwertes sein muss, damit am übernächsten Tag die Lockerungen in Kraft treten. Die fünf Werktage wären am Donnerstag, 10. Juni, erreicht, so dass die Lockerungen am Samstag, 12. Juni, in Kraft treten würden. Steigt die Inzidenz bis einschließlich Donnerstag an einem Tag über 35, wird der Countdown sozusagen abgebrochen und startet wieder ab dem Tag, an dem die Inzidenz erneut unter 35 sinkt.

Inzidenz bis 35: Welche Corona-Regeln gelten?

Erlaubt ist alles, was auch schon bei einer Inzidenz über 35 bis 50 und bei einer Inzidenz über 50 bis 100 erlaubt ist. Außerdem gilt bei einer Inzidenz bis 35 Folgendes:

Kontakte: Angehörige aus fünf Haushalten können sich ohne weitere Einschränkungen im öffentlichen Raum treffen. Ebenfalls möglich sind Treffen von bis zu 100 Personen aus beliebig vielen Haushalten, das aber nur mit aktuellem negativen Coronatest.

Außerschulische Bildung: Teilnehmer dürfen am festen Sitzplatz ihre Maske abnehmen. Sofern auch die NRW-weite Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 liegt, ist in Innenräumen ein negativer Corona-Test nicht notwendig.

Kinder- und Jugendarbeit: Bei Treffen in Innenräumen dürfen bis zu 30 Personen teilnehmen, außen bis zu 50 – jeweils ohne Altersbegrenzung und ohne Coronatest.

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Kultur:Voraussetzung sind ein fester Sitzplan und ein negatives Testergebnis der Zuschauerinnen und Zuschauer. Das NRW-Gesundheitsministerium spricht in den Vorgaben explizit von einer Sitzordnung im „Schachbrettmuster“, also versetzt. Alle Kulturangebote, die in einem Gebäude stattfinden, obliegen einer Höchstzahl an 1000 Gästen. Dazu zählen Konzerte, Theater, Opern und Kinos. Im Freien ist kein Test erforderlich, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen. Mehr als 1000 Zuschauer sind erlaubt, wenn damit der Veranstaltungsort nicht mehr als ein Drittel gefüllt ist. Zudem muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vom Gesundheitsamt genehmigt sein. Für den „nicht-berufsmäßigen Probenbetrieb“ gelten im Freien keine Personenbeschränkungen, in Innenräumen dürfen sich bis zu 50 Personen treffen. Wird gesungen oder ein Blasinstrument gespielt, sind maximal 30 Personen erlaubt. Ausnahme: Treffen sich die Teilnehmer in einem besonders großen Raum (Kirche, Konzertsaal), dürfen auch mit Gesang und Blasinstrumenten 50 Personen zusammenkommen.

Festivals und ähnliche Großveranstaltungen sind bei entsprechend stabiler Inzidenz erst ab 1. September mit bis zu 1000 Zuschauern möglich. Voraussetzung sind negative Corona-Tests und ein genehmigtes Konzept.

Sport: Kontaktsport ist mit bis zu 100 Personen zulässig, sofern sie negativ getestet wurden (sowohl draußen als auch drinnen). Im Freien dürfen mehr als 1000 Personen zuschauen, begrenzt auf höchstens 33 Prozent der vorhandenen Sitzplatz-Kapazität. Die Zuschauer müssen einem Sitzplan klar zugeordnet werden können. Bemessungsgrundlage ist eine „stabile“ NRW-weite Sieben-Tage-Inzidenz von 35 und niedriger. Ist dies gegeben, müssen Teilnehmer auch in Innenräumen keinen Corona-Test vorlegen.

Freizeit: Freibäder können ohne Corona-Test besucht werden.

Bordelle und derartige Einrichtungen dürfen öffnen; Besucher benötigen einen aktuellen negativen Coronatest.

Clubs und Discos dürfen öffnen, jedoch nur draußen und mit höchstens 100 Personen und aktuellem negativem Coronattest. Ab 1. September sollen Clubs und Discos auch die Innenräumen öffnen – dann unbegrenzt, jedoch mit Coronatest und nur bei genehmigtem Hygiene-Konzept. Zusätzliche Voraussetzung für den Schritt im September ist eine NRW-weite Inzidenz niedriger als 35.

Einzelhandel (nicht Grundversorgung): Die Zugangsbeschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche entfallen.

Messen und Märkte: Ab 1. September sind Kirmes-Veranstaltungen, Jahrmärkte und andere Markt-Veranstaltungen wie etwa Trödel- oder Mittelaltermärkte bei entsprechender stabiler Inzidenz möglich. Teilnehmer und Besucher benötigen keinen Coronatest. Tagungen und Kongresse sind beschränkt auf bis zu 1000 Teilnehmer, egal ob in Innenräumen oder draußen. Zudem muss man einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen.

Private Feiern (ohne Partys) dürfen unter freiem Himmel bis zu 250 Gäste haben; ein Corona-Test ist nicht notwendig. Für Innenräume liegt die Höchstzahl der Gäste bei 100 Personen – mit Pflicht zur Vorlage eines Corona-Tests.

Private Partys sind mit einem negativen Corona-Test möglich, aber nur für höchstens 100 Personen unter freiem Himmel und 50 Gästen in geschlossenen Räumen. Die Abstandsregel und Maskenpflicht entfallen.

Große Festveranstaltungen: Schützenfeste, Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen sind ab 1. September bei einer stabilen NRW-weiten Inzidenz unter 35 ohne Besucherbegrenzung möglich. Soweit der NRW-Durchschnitt höher liegt, aber örtlich den Kriterien der Inzidenzstufe 1 entspricht, sind höchstens 1000 Besucher zulässig. Veranstalter müssen dann zudem ein genehmigtes Hygienekonzept vorweisen.

In der Gastronomie entfällt auch in Innenräumen bei einer NRW-weit gemessenen „stabilen“ Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 die Testpflicht für Gäste.

Für Busreisen gilt noch nicht die völlige Freiheit. Busse dürfen zwar bis auf den letzten Sitzplatz gefüllt werden, aber nur, wenn alle Gäste aus Regionen stammen, in denen der jeweilige Wert der Sieben-Tage-Inzidenz stabil bei 35 oder darunter liegt.

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