Berlin. Viele Menschen setzen nun auf Balkonkraftwerke. Was beachtet werden muss, damit für den erzeugten Strom keine Einkommenssteuer anfällt.
Mit kleinen Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon oder an der Hauswand können Eigentümerinnen und Eigentümer aber auch Mieterinnen und Mieter eigenständig Strom produzieren. Dieser kann dann selbst genutzt werden oder auch ins öffentliche Netz eingespeist werden.
In vielen Bundesländern wird die Anschaffung einer solchen Mini-Solaranlage gefördert – im vergangenen Jahr wurden außerdem die Hürden für die Installation gesenkt, auch bei der Steuer. Denn: Bis 2022 musste auf den produzierten Strom Einkommenssteuer gezahlt werden. Seit 2023 gilt jedoch eine neue Regel und der Betrieb von Balkonkraftwerken ist in den meisten Fällen steuerfrei. Ein Überblick.
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Muss auf Strom aus Balkonkraftwerken Einkommenssteuer gezahlt werden?
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom und auch die private Nutzung des Stroms sind seit Anfang 2023 von der Einkommensteuer befreit. Diese Regelung gilt rückwirkend auch für 2022. Die Befreiung bleibt allerdings nur bestehen, solange die Nennleistung der installierten Anlage bei Einfamilienhäusern 30 Kilowatt (peak) nicht übersteigt.
Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien gilt eine Grenze von 15 Kilowatt (peak) pro Wohnung beziehungsweise Gewerbeeinheit, informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
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Balkonkraftwerk: Gesonderte Regelung für Mitunternehmerschaften
Zusätzlich gilt eine Obergrenze von 100 Kilowatt (peak) pro Steuerzahler oder Mitunternehmerschaft, also einem Zusammenschluss von Personen. Eine Person also kann nicht mehrere Anlagen mit einer kombinierten Bruttoleistung von 120 Kilowatt (peak) betreiben und dafür eine Steuerbefreiung erhalten.
Das gilt auch, wenn die Anlagen auf verschiedenen Grundstücken stehen. Bei einer Überschreitung der Grenze entfällt sofort die Steuerbefreiung für alle Anlagen, so die VLH.
Allerdings wird bei der Frage, ob die Obergrenze von 100 Kilowatt-Peak überschritten wird, sowohl die Person als auch die Mitunternehmerschaft jeweils einzeln betrachtet. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. Juli 2023 hervor.
Es gilt also: Betreibt man eine Photovoltaik-Anlage, die nach den oben genannten Regeln steuerbegünstigt ist, und ist man parallel an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, die auch Photovoltaik-Anlagen betreibt, wird die Mitunternehmerschaft nicht anteilig bei der Prüfung der 100 Kilowatt-Peak-Grenze berücksichtigt.
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Solaranlage muss sich auf oder an einem Gebäude befinden
Wichtig allerdings für die Steuerbefreiung: Die jeweiligen Photovoltaik-Anlagen müssen sich an, auf oder in einem Gebäude befinden, beispielsweise auf dem Dach oder dem Balkon. Das können auch Nebengebäude wie etwa Garagen, Carports oder Gartenhäuser sein. Anlagen auf Freiflächen wie etwa einer Wiese sind hingegen nicht steuerbefreit – und das unabhängig von ihrer Größe.
Auch größere Anlagen über einer Leistung von 30 Kilowatt (peak) müssen besteuert werden. In diesem Fall muss der produzierte Strom bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. (csr/dpa)
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