Berlin. Überflutete Keller oder abgedeckte Dächer: Wer muss für die Unwetterschäden aufkommen und wer beseitigt die Mängel? Ein Überblick.
- Schäden muss der Eigentümer und Vermieter beseitigen
- Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung treten nicht für reine Hochwasserschäden ein
- Bei Wohnungsschäden hat der Mieter das Recht auf Mietminderung
Unwetter mit Sturm, Starkregen und Überschwemmungen können schwerste Schäden anrichten. Einbußen und Sorgen um die Reparatur von Wohnung oder Haus treffen Mieter und Vermieter gleichermaßen.
„Gebäude- und Wohnungsschäden durch Sturm, Hagel oder eingedrungenes Wasser muss der Eigentümer und Vermieter beseitigen“, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Auch für das Abpumpen des Wassers aus Kellern oder Wohnungen sei der Vermieter verantwortlich, ebenso für das Trockenlegen der Wohnung.
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In den Wohnungen selbst, so der DMB, müsse der Vermieter nur Schäden an den mitvermieteten Gegenständen übernehmen. Das können Einbauküchen, Elektrogeräte oder Teppichböden sein. Schäden an sonstigen Einrichtungsgegenständen, die dem Mieter gehören, muss dieser selbst beseitigen und bezahlen.
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Versicherungen wie die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung treten für Sturmschäden ein, nicht aber für reine Hochwasserschäden. Versichert sind hier im Regelfall nur Leitungswasserschäden oder Schäden aufgrund eines Wasserrohrbruchs. Hochwasserschäden sind allenfalls dann versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt.
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Wann das Recht zur Mietminderung greift
Solange die Wohnung aufgrund der Unwetterschäden nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, hat der Mieter das Recht zur Mietminderung. „Steht die Wohnung beispielsweise vollständig unter Wasser oder ist das Dach komplett abgedeckt und bietet keinen Schutz mehr, ist die Wohnung unbewohnbar. Dann kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden“, so der DMB.
Der Mieter muss den Vermieter in dem Fall über die Wohnungsmängel informieren. Diese Anzeigepflicht ist vor allem dann wichtig, wenn der Vermieter nicht am Ort wohnt. Eine Mietvertragsklausel, wonach das Mietminderungsrecht in Fällen höherer Gewalt eingeschränkt ist, sei unwirksam.
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Zur Sicherheit sollten Mieter Fotos von den Wohnungsmängeln machen, um deren Ausmaß später beweisen zu können. „Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind im Regelfall ausgeschlossen“, so der DMB weiter.
Der Vermieter müsse normalerweise auch keine Vorkehrungen gegen seltene Naturkatastrophen treffen. Schadenersatz kommt den Angaben zufolge nur in Betracht, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät und so weitere Schäden am Inventar entstehen. (kai)
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