NRW. Immer mehr Menschen in NRW pflegen Angehörige, vielfach neben dem Job. Sie können sich freistellen lassen - was das bedeutet.

Ein Vollzeitjob und die Pflege von Angehörigen lassen sich selten stressfrei vereinbaren. Aus diesem Grund gibt es Möglichkeiten, für einen bestimmten Zeitraum in eine Teilzeitbeschäftigung zu wechseln oder sich freistellen zu lassen – auch kurzfristig. Wie können Arbeitgeber ihre Beschäftigten entlasten und welche Rechte haben Arbeitnehmer? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Ich pflege meine Angehörigen. Welche Möglichkeiten habe ich, um das mit meinem Job zu vereinbaren?

Seit 2015 gilt in Deutschland das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Die bereits bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz wurden darin weiter entwickelt. Das Pflegezeitgesetz erlaubt Beschäftigten, sich für maximal sechs Monate vollständig freistellen zu lassen, um nahe Angehörige zu pflegen. Das sind Großeltern, Eltern oder Schwiegereltern sowie Kinder - aber nicht der Onkel oder die Nichte. Auch der Wechsel in eine Teilzeitstelle ist für den Zeitraum möglich, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern. Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht es, die Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren.

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Kann ich mich auch kurzfristig freistellen lassen?

Ja. Die Pflege von Angehörigen lässt sich in den wenigsten Fällen planen. Daher erlaubt das Gesetz eine kurzfristige Freistellung von bis zu zehn Tagen. Zusätzlich ist auch in der Begleitung der letzten Lebensphase eine vollständige oder teilweise Freistellung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich.

Bekomme ich während meiner Auszeit oder der Reduzierung meiner Arbeitszeit finanzielle Unterstützung?

Im Falle einer Familienpflegezeit oder Pflegezeit haben Beschäftigte einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Arbeitnehmer können dieses Darlehen beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Der Betrag wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettozeitgehalts ab. Beschäftigte können auch ein niedrigeres Darlehen nehmen. Die Mindesthöhe beträgt 50 Euro monatlich.

Kann mein Arbeitgeber mir im Zeitraum der Pflegezeit kündigen?

Im Pflegezeitgesetz ist ein Kündigungsverbot verankert. Von der Ankündigung bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder Familienpflegezeit haben Beschäftige Kündigungsschutz - höchstens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. Nur in Ausnahmen ist eine Kündigung zulässig.

Bin ich während der Pflegezeit weiterhin versichert?

Ja. Sowohl der Kranken- als auch der Pflegeversicherungsschutz bleibt während der Pflegezeit erhalten. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bis zur Höhe des Mindestbeitrags, wie bei den Sozialversicherten. Die Techniker Krankenkasse verweist auch darauf, dass man in der Pflegezeit rentenversichert bleibt, wenn man mindestens zehn Stunden in der Woche pflegt. Wird die Arbeitszeit nur reduziert, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts weiter.

Wo erhalte ich weitere Informationen zum Thema Arbeit und Pflege?

Das NRW-weite Landesprogramm „Vereinbarkeit Beruf & Pflege“ unterstützt Unternehmen dabei, die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege für die Beschäftigten zu verbessern. Zusätzliche Informationen gibt es unter berufundpflege-nrw.de. Fachleute raten zudem, das Gespräch mit den Vorgesetzten zu suchen.

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