Berlin. Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) Schick erklärt, um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Mieter und Vermieter auch bei einer zeitlich begrenzten Mietdauer einen schriftlichen Vertrag abschließen. Ein Zeitmietvertrag mit einer festen Laufzeit wäre eine Möglichkeit.
Mieter und Vermieter sollten auch bei einer zeitlich begrenzten Mietdauer einen schriftlichen Vertrag abschließen. So könne verhindert werden, dass es später zu Missverständnissen kommt oder verabredete Punkte vergessen werden, erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD). In solchen Fällen werde vor allem ein Zeitmietvertrag mit einer festen Laufzeit genutzt. Eine andere Möglichkeit sei ein unbefristeter Vertrag, der dann aber kürzere Kündigungsfristen für den Mieter vorsieht.
Sowohl vor dem Einzug als auch nach Abschluss des Mietverhältnisses sollten Mieter und Vermieter eine Übergabe machen, rät Schick. Ist die Wohnung möbliert, sei es empfehlenswert, eine Inventarliste bei der Übergabe zu verwenden. Viele Vermieter notierten nicht jeden einzelnen Gegenstand, sondern verwenden Sammelbegriffe wie Besteck oder Geschirr. Je wertvoller Gegenstände seien, umso eher müssten diese jedoch in der Inventarliste auftauchen. Die schriftlich festgehaltene Liste sollte wie der Mietvertrag in zwei Exemplaren von Mieter und Vermieter unterschrieben werden. Dieselbe Vorgehensweise gelte für die Rückgabe der Wohnung. (dpa)