Berlin. Wer einen Zeitmietvertrag hat, kann ihn meist nicht vorzeitig kündigen. Es sei denn, der Mieter kann einen Härtefall geltend machen. Beispielsweise, wenn der Chef in eine andere Stadt versetzt oder wenn der Wohnraum zu klein wird, da der Nachwuchs unterwegs ist.
Bei Zeitmietverträgen sind Mieter in der Regel an die vereinbarte Mietdauer gebunden. Das heißt: Sie haben meist kein Recht, ihr Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Doch was, wenn der Mieter von seinem Chef plötzlich an einen anderen Standort versetzt wird?
Das gilt laut Mieterbund als Härtefall. Mieter können in solchen Fällen in der Regel einen Nachmieter stellen. Denkbar ist das auch, wenn der Mieter aus familiären Gründen eine größere Wohnung benötigt, weil er beispielsweise heiraten will oder sich Familiennachwuchs ankündigt und die Wohnung deshalb zu klein wird. Auch wenn der Mieter in ein Altenheim oder eine altengerechte Wohnung ziehen muss, ist der Mieter berechtigt, einen Nachmieter zu stellen.
Nachmieter muss geeignet sein
Allerdings muss der Nachmieter geeignet sein. Das ist er laut Mieterbund in aller Regel dann, wenn er ähnliche Voraussetzungen wie der bisherige Mieter mitbringt. Insbesondere ist das der Fall, wenn keine Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, die Miete zu zahlen. Hat der Mieter einen derart geeigneten Nachmieter benannt, kann er zu dem Termin ausziehen, zu dem der Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen.
Ob der Vermieter letztlich mit diesem Nachmieter einen Mietvertrag abschließt oder nicht, spielt für den ausziehenden Mieter keine Rolle mehr. Das ist allein Sache des Vermieters. (dpa)