Berlin. Entscheiden sich Verbraucher dazu, eine Immobilie zu kaufen, sollten sie sich beim Verkäufer äußerst genau über das Haus informieren. Nicht alle Mängel oder Schäden müssen vom Besitzer genannt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie schon länger zurückliegen oder erfolgreich behoben wurden.

Verkäufer von Immobilien müssen Interessenten nicht von sich aus über alle Mängel und Schäden aufklären. Käufer müssen sich vielmehr selbst informieren, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Käufer sollten daher konkret nachfragen. Denn in diesem Fall müssen Verkäufer ehrlich antworten. Verschweigt er dann bewusst etwas, handelt er arglistig.

Ungefragt nennen muss der Verkäufer alle Besonderheiten des Hauses oder Schäden, die einen Käufer vom Kauf abhalten könnten, erklärt der Verband. Dazu gehören beispielsweise gesundheitsschädliche Baustoffe, die im Haus verbaut sind, wie Asbest.

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Gleiches gilt für Schwammbefall im Dachstuhl. Selbst wenn der Schaden saniert wurde, aber nicht sicher ist, ob dies auf Dauer erfolgreich war, muss der Besitzer den Verdacht dem Käufer gegenüber zumindest erwähnen.

Erfolgreich behoben

Nicht nennen muss ein Besitzer zum Beispiel einen Wasserschaden, der Jahre zurückliegt und erfolgreich behoben wurde. Auch Verfärbungen an Wänden, die der Interessent bei der Besichtigung deutlich erkennen kann, braucht der Verkäufer von sich aus nicht zu erläutern. (dpa)