Koblenz. Ein Wasserversorger ist für den Zustand der Leitungen bis zur Wasseruhr beim Verbraucher verantwortlich. Kommt es zu einem Wasserschaden, der beispielsweise durch einen maroden Teil des Rohrs verursacht wird, der sich vor der Wasseruhr befindet, muss er daher laut Urteil für den Schaden haften.
Ein Versorger muss für Wasserschäden beim Kunden haften. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 1 U 1281/12). In dem Fall war in einer Garage wegen eines rostigen Rohres Wasser ausgetreten. Der Garagenbesitzer forderte Schadenersatz.
Die OLG-Richter befanden, dass der Wasserversorgungszweckverband haften müsse und verwiesen den Fall ans Landgericht zurück, das die Höhe der Zahlung festzulegen soll. Der betroffene Teil der Leitung habe sich vor der Wasseruhr befunden und sei damit im Eigentum des Zweckverbandes. Somit habe er die uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Ein Mitarbeiter hätte das Rohr zumindest bei einem Austausch der Wasseruhr kontrollieren müssen. Das Urteil ist rechtskräftig. (dpa)