Essen. Wer sich als Eigentümer einer Doppelhaushälfte die Heizanlage mit dem Nachbarn teilt, muss dies nicht zwingend weiterhin tun, wenn der Nachbar seine Hälfte verkauft. Das Entschied der Bundesgerichtshof nun in einem konkreten Fall.

Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht dauerhaft gezwungen werden, seinem Nachbarn die Heizungs-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn das bei der Errichtung der Immobilie vorgesehen gewesen sein sollte, so kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Anspruch erlöschen, wenn im Zuge eines späteren Verkaufes die Angelegenheit nicht im Vertrag erwähnt wird. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin.

Ursprünglich war im konkreten Fall alles kein Problem. Da errichtete ein Bauherr zwei Doppelhaushälften. Die Heizungsanlage befand sich in seiner Hälfte. Vertraglich sicherten sich beide Hauseigentümer zu, dass die Versorgung gegen Abrechnung über die eine vorhandene Anlage erfolge. Dann aber wurde die eine (heizungslose) Doppelhaushälfte verkauft und im Vertrag war keine Rede mehr von der Gemeinschaftsversorgung.

Deswegen weigerte sich der Heizungsbesitzer, in Zukunft dem Nachbarn als Energielieferant zur Verfügung zu stehen. Der neue Erwerber der einen Doppelhaushälfte hatte rechtlich keinen Anspruch darauf, weiterhin mitversorgt zu werden. Die Richter wiesen ihn darauf hin, dass er sich eine eigene Heizungsanlage anschaffen müsse. Das sei zwar gewiss mit finanziellen Umständen und einer gewissen Belästigung während der Umbauarbeiten verbunden, aber die Rechtslage spreche eine eindeutige Sprache.

Um eine unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums handle es sich jedenfalls nicht.