Berlin. . Auch wenn es normalerweise nicht gestattet ist, haben Vermieter in Ausnahmefällen das Recht, die Wohnung ihres Mieters zu betreten. Solche Ausnahmen sind aber nur im Ernstfall gegeben, zum Beispiel bei einem Rohrbruch. Zuvor muss der Vermieter jedoch alles versuchen, um den Mieter zu erreichen.

Eigentlich haben Vermieter keinen Zutritt zu den Wohnungen ihrer Mieter. Doch es gibt Ausnahmen: "Wenn es zum Beispiel einen Rohrbruch gegeben hat und der Mieter nicht erreichbar ist, darf sich der Vermieter unter Umständen Zutritt zu der Wohnung verschaffen", erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. "Schließlich muss er in einem solchen Fall dafür sorgen, dass der Schaden nicht größer wird."

Allerdings darf der Vermieter die Tür auch im Ernstfall nicht sofort öffnen lassen. "Er muss erst alles unternehmen, was möglich ist, um den Mieter zu erreichen", erklärt Happ. So müsse er sich zum Beispiel bei Nachbarn erkundigen, ob dort ein Schlüssel oder eine Handynummer deponiert wurde. Erst wenn seine Bemühungen erfolglos bleiben und dringender Handlungsbedarf besteht, ist ein Öffnen der Wohnungstür zulässig.

Um solche Probleme zu vermeiden, sollten Mieter möglichst einen zweiten Schlüssel bei Nachbarn, Verwandten oder Freunden abgeben. Das gilt laut Happ besonders bei längerer Abwesenheit, etwa bei einem Urlaub. Eine weitere Möglichkeit ist es, dem Vermieter eine Telefonnummer zu hinterlassen, unter der der Mieter erreichbar ist. (dpa)