Karlsruhe. Die Renovierung einer Wohnung kann schnell zu einem Problem zwischen Mieter und Vermieter werden. Selbst der Bundesgerichtshof hat an juristischen Fragen zu knabbern und stellt die Regelung zu anteiligen Kosten für den Mieter in Frage. Stellt sich der BGH die Klauseln, widerspricht er sich selbst.
Ob und wann Mieter beim Auszug einen Anteil der Renovierungskosten zahlen müssen, wird den Bundesgerichtshof länger beschäftigen als geplant. Bei der Beratung zum Thema Schönheitsreparaturen hätten sich immer mehr Probleme gezeigt, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball am Mittwoch in Karlsruhe. Es sei unter anderem nicht mehr klar, ob Mieter überhaupt zu anteiligen Renovierungskosten herangezogen werden dürften oder ob sie dadurch zu sehr benachteiligt würden.
"Die Quote für die Renovierungskosten auszurechnen, scheint uns fast unmöglich", sagte Ball. Daher habe man den Anwälten sechs Wochen Zeit für eine Stellungnahme gegeben. Eine für Mittwoch beabsichtigte Urteilsverkündung wurde daher verschoben.
Mieter weigerte sich zu renovieren
Das Gericht hatte die Klage eines Mieters aus Pinneberg bei Hamburg schon einmal im November verhandelt. Der Kläger wehrt sich dagegen, dass er sich bei seinem Auszug vor knapp vier Jahren an der Renovierung der Wohnung beteiligen sollte - gemessen an Mietdauer und Abnutzungsgrad.
Außerdem sollte er dem Mietvertrag zufolge auch alle Bohr- und Dübellöcher so verschließen, dass sie nicht mehr sichtbar sind, sowie durchbohrte Kacheln fachgerecht ersetzen. Eine Ausnahme sollte nur gelten, wenn bei Mietbeginn notwendige und normalerweise auch vorhandene Gegenstände fehlten, wie etwa Handtuchhalter oder der Spiegel im Bad.
Sollte der BGH sich letztendlich tatsächlich gegen derartige Abgeltungsklauseln aussprechen, würde er seine eigene Rechtsprechung über den Haufen werfen. Denn noch 2007 billigte das Gericht anteilige Renovierungskosten grundsätzlich. Es sprach sich jedoch gegen starre Quoten aus. 2007 bestimmte der BGH dann, dass solche Renovierungsklauseln andererseits auch verständlich sein müssen. (dpa)