Konstanz. Feuchtigkeit und Schimmel berechtigen den Mieter grundsätzlich, die Miete zu reduzieren. Das berichtet die “Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht“ unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Vermieters ab.

Feuchtigkeit und Schimmel berechtigen den Mieter grundsätzlich, die Miete zu reduzieren. Das berichtet die "Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht" (Heft 14/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz (Az.: 61 S 21/12 A). Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch nur dann, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die Schimmelbildung nicht durch Baumängel, sondern durch falsches Heizen und Lüften des Mieters entstanden ist.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Vermieters ab. Der Kläger hatte rückständige Mietzahlungen eingefordert, nachdem seine Mieter die Zahlungen um 20 Prozent reduziert hatten. Zur Begründung verwiesen sie auf Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung. Der Kläger behauptete, die Mieter hätten falsch geheizt und gelüftet.

Das Landgericht sah die Sache anders. Die Anforderungen an die Mieter dürften nicht überhöht werden. Mehr als dreimal Lüften pro Tag sei grundsätzlich nicht zumutbar. In dem Fall habe der Vermieter nicht nachgewiesen, dass sich seine Mieter insoweit falsch verhalten hätten. Diese müssten auch nicht nachweisen, dass Baumängel zur Schimmelbildung geführt hätten. Vielmehr müsse umgekehrt der Vermieter belegen, dass es keine Baumängel gebe. (dpa)