Berlin. Feuchte Keller berechtigen Bewohner, ihre Miete zu mindern. Das entschied jetzt das Landgericht Berlin entschieden, nachdem ein Mieter geklagt hatte. Bewohner dürfen solange die Miete herabsetzen, bis die Instandsetzung des nassen Kellers vollzogen ist.

Der Mieter muss auch in einem Altbau einen feuchten Keller nicht hinnehmen. Das berichtet die "Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht" unter Berufung auf ein Urteil. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich vielmehr um einen Mangel, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Daneben hat er einen Anspruch auf Beseitigung (Az.: 63 S 628/12).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Mieters statt. Er hatte vom Vermieter Abhilfe verlangt, weil der Keller in dem 1939 errichteten Gebäude feucht war. Außerdem verringerte er die monatlichen Mietzahlungen. Der Vermieter meinte, in einem alten Gebäude müsse der Mieter Feuchtigkeit in einzelnen Räumen, insbesondere im Keller hinnehmen.

Das Landgericht sah dies anders. Erfahrungsgemäß lagerten Mieter auch in Kellerräumen Lebensmittel, Kleidungsstücke oder Wäsche. Feuchtigkeit schränke daher den sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ein, so dass der Mieter die Instandsetzung des Kellers verlangen könne. Solange das nicht der Fall ist, dürfe er die Miete herabsetzen. (dpa)