Berlin. . Der Mietrechts-Tipp der Woche: Der Garten einer gemeinschaftlich genutzten Wohnanlage darf nur mit der Zustimmung des Vermieters genutzt werden. Eine einmal erteilte Nutzungserlaubnis kann vom Vermieter allerdings nur wieder entzogen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

In einer Mehrfamilienhausanlage darf ein Garten von den Mietern nur genutzt werden, wenn der Vermieter das erlaubt. Dies gilt auch für die Bewohner von Erdgeschosswohnungen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Eine einmal erteilte Nutzungserlaubnis kann vom Vermieter allerdings nur wieder entzogen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

Auf andere Mieter Rücksicht nehmen

Sollte die gemeinschaftliche Nutzung des Gartens erlaubt sein, muss auf die Belange der übrigen Mieter Rücksicht genommen werden. Der Garten kann also beispielsweise nicht als freie Auslaufstätte für einen Hund genutzt werden, wenn andere Mieter dadurch gestört werden. Um Gartenpflege muss sich grundsätzlich der Vermieter kümmern.

Ist der Garten hingegen mit vermietet worden, darf der entsprechende Mieter ihn alleine nutzen. Auch der Vermieter ist dann von einer Nutzung ausgeschlossen. Dafür wird der Mieter dann auch zur Pflege des Gartens verpflichtet. Allerdings ist dies auf einfache Pflegearbeiten wie regelmäßiges Rasenmähen beschränkt. Für das entfernen von Sträuchern und Bäumen ist der Vermieter verantwortlich. Der Mieter darf diese Arbeiten auch nur mit Zustimmung des Vermieters selber durchführen. (dpa)