Lübeck. Ein Mieter darf seine Wohnungsgesellschaft öffentlich kritisieren und das auch mit etwas herberer Ausdrucksweise. Selbst die Aussage, die Gesellschaft sei eine “Heuschrecke“ oder ein “Sauverein“, ist nicht zwingend unzulässig. Im Einzelfall können dies zulässige Werturteile ein.
Mieter dürfen ihre Wohnungsgesellschaft im Internet auch mal kritisieren. Selbst Begriffe wie "Sauverein" und "Heuschrecke" seien nicht immer automatisch unzulässig, befand das Landgericht Lübeck (Az.: 6 O 13/11), wie der Deutsche Mieterbund in Berlin mitteilt. Tatsächlich kann es sich im Einzelfall um zulässige Werturteile handeln, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
In dem verhandelten Fall war ein Mieter mit seinem Vermieter über eine Nachzahlung von Betriebskosten und die Auszahlung der Kaution in Streit geraten. Um seinem Ärger Luft zu machen, bezeichnete der Mieter die Wohngesellschaft auf Webseiten als "Sauverein" und "Heuschrecke". Das Unternehmen wollte sich das nicht bieten lassen und klagte auf Unterlassung.
Nach Ansicht des Landgerichts handelt es sich aber um eine legitime Ausübung der Meinungsfreiheit, wenn sich Mieter größerer Wohnungsgesellschaften mit mehreren Tausend Wohnungen in geeigneten Internetforen über ihre Erfahrungen austauschen. Zudem stelle die Bezeichnung "Sauverein" in diesem Fall keine formale Beleidigung dar, da in ihr eine sachliche Kritik mitschwinge. Denn der Mieter habe weder einen Ansprechpartner gefunden noch eine nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung erhalten. (dpa/tmn)