Gelsenkirchen. . Vermieter dürfen ihren Mietern nicht pauschal verbieten, Hunde oder Katzen in der Wohnung zu halten, hat der BGH entschieden. Für Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund ein „gutes und gerechtes Urteil“.
Er ist ein kleiner Mischling, gerade mal 20 Zentimeter groß, angeblich „sehr süß“ und überall im Haus „gut gelitten“. Seine Besitzer haben ihn gekauft, um ihrem kranken Kind in Gelsenkirchen dabei zu helfen, wieder gesund zu werden. Ärzte hatten ihnen dazu geraten. Dem Vermieter, einer Genossenschaft, war das egal. Sie pochte auf den Mietvertrag, in dem Hundehaltung verboten war. Doch das darf sie nicht, urteilte der Bundesgerichtshof gestern.
Vermieter dürfen ihren Mietern nicht pauschal verbieten, Hunde oder Katzen in der Wohnung zu halten, hat der BGH gestern entschieden. Für Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), ist das ein „gutes und gerechtes Urteil“. Ein Freifahrtschein für Bello in der Mietwohnung ist es nicht. „Es kommt“, erklärt DMB-Sprecher Ulrich Ropertz, „immer auf den Einzelfall an.“
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Einzelfälle aber gibt es viele. Schon seit Jahren müssen sich deutsche Richter mit Streitigkeiten über Haustiere beschäftigen. „Ganz großes Thema“, weiß Ropertz. Bereits 2007 entschied der Bundesgerichtshof, dass es nicht möglich sei, Haustierhaltung komplett und grundsätzlich zu verbieten. Zumindest Goldfische und Hamster müssen seitdem nicht mehr fürchten, direkt von der Mietwohnung aus im Tierheim zu landen. Weil sie weder Lärm machen, noch gefährlich sind.
Im Einzelfall entscheiden
Viele der rund 13 Millionen Hunde und Katzen aber durften sich nicht so sicher vor einer Zwangsabschiebung sein. „Es gibt Hunderttausende Mietverträge, in denen ihre Haltung verboten ist“, schätzt der Mieterbund-Sprecher. So wie im Fall der Gelsenkirchener Familie. Doch die zog vor Gericht. Am Amtsgericht verloren sie, vor dem Landgericht Essen siegten sie – genau wie gestern vor dem BGH. Für Siebenkotten nur logisch: „Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im Haus stört und sich kein Nachbar beschwert.“
Ein generelles Verbot im Mietvertrag benachteilige den Mieter unangemessen, weil es ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fall-Gestaltungen und Interessenslagen verbietet, bestätigten die Richter. Letztlich könne es sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten. Die Interessen aller Parteien müssten berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden, fordern die Richter. „Jetzt besteht Klarheit“, sagt Siebenkotten. Ein generelles Hunde- oder Katzenverbot ist jedenfalls unwirksam.
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Die Karlsruher Richter sprechen allerdings ausdrücklich davon, dass es stets auf den Einzelfall ankommt. „Wie groß ist der Hund? Wie groß ist die Wohnung? Wie ist die Haltung der anderen Parteien im Haus? Wozu wird der Hund überhaupt benötigt“, sind nur ein paar der Fragen, die Ropertz dazu auf Anhieb einfallen. Dauerhaft bellende Dänische Doggen im 20-Quadratmeter-Apartment wird auch künftig kein Vermieter dulden müssen.
Ropertz rät dann auch zur Besonnenheit. „Ich würde“, sagt er, „Mietern davon abraten, jetzt erst einmal einen Einkaufsbummel durch die Tierhandlung zu unternehmen.“