Berlin. Nach dem Tod eines Mieters müssen sich die Hinterbliebenen um die Kündigung des Vertrages und die Wohnungsauflösung kümmern. In einigen Fällen können Angehörige den Mietvertrag auch übernehmen. Was Sie in diesem Fall beachten müssen, erfahren Sie hier.
Auch mit dem Tod des Mieters erlischt das Mietverhältnis nicht automatisch. Es wird von anderen Personen entweder fortgesetzt oder muss beendet werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Dabei wird grundsätzlich unterschieden, ob der verstorbene Mieter alleine oder mit anderen zusammen in der Wohnung lebte.
Wenn der Verstorbene mit seiner Familie zusammenlebte, aber nur er den Mietvertrag unterschrieben hatte, sind die Familienangehörigen beim Tod des Mieters eintrittsberechtigt. Das heißt: Sie können den Mietvertrag übernehmen. Noch unproblematischer ist es, wenn beispielsweise die Ehefrau den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hatte - dann ist auch sie Mieterin und setzt das Mietverhältnis fort.
Erben müssen Miete begleichen
Hat der verstorbene Mieter alleine gewohnt, ist das Mietverhältnis Bestandteil seines Erbes. Liegt kein Testament vor, kommen folgende Personen als gesetzliche Erben in Betracht: Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder.
Wer das Erbe antritt, muss sich darum kümmern, dass die Miete beglichen wird. Der Erbe muss auch die weitere Abwicklung erledigen. Das heißt, nach Beendigung des Mietverhältnisses muss er die Wohnung räumen, eventuell anfallende Schönheitsreparaturen ausführen und sich die Mietkaution auszahlen lassen. (dpa)