Koblenz. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden: Mülltonnen dürfen nicht dauerhaft am Straßenrand stehen. Sie gehören außerhalb der üblichen Abfahrzeiten für den Hausmüll nicht in den öffentlichen Verkehrsraum.

Mülltonnen dürfen nicht dauerhaft am Straßenrand abgestellt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Nach Auffassung der Richter werden die Mülltonnen so zu Hindernissen und beeinträchtigten "die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs" (Az.: 4 K 484/12.KO).

Mülltonnen nicht in den Verkehrsraum

Das Verwaltungsgericht wies mit seinem Urteil die Klage von Grundstückseigentümern ab. Die Kläger hatten bei der Stadt Koblenz vergeblich beantragt, ihre Mülltonnen dauerhaft an der Straße abstellen zu dürfen. Sie fürchteten andernfalls erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Wohnqualität.

Wie bereits die Stadt winkte auch das Verwaltungsgericht ab. Mülltonnen gehörten außerhalb der üblichen Abfahrzeiten für den Hausmüll nicht in den öffentlichen Verkehrsraum. Vielmehr sei es den Klägern zumutbar, die Mülltonnen beispielsweise im Vorgarten ihres Hausgrundstücks abzustellen. (dpa)