Karlsruhe. In München haben Investoren Eigenbedarf angemeldet, um Mieter zu kündigen. Über die Legalität dieser Praxis urteilt jetzt der Bundesgerichtshof.
In Mietshäusern bleiben Eigenbedarfskündigungen durch die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft wohl auch in Zukunft möglich. In einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Streit aus München zeichnete sich am Mittwoch ab, dass der zuständige Senat seine bisherige Rechtsprechung nicht zugunsten der Mieter korrigieren will. In dem Fall wehrt sich ein älteres Ehepaar, das seit mehr als 30 Jahren in seiner Wohnung zur Miete lebt, gegen die Räumungsklage. Das Haus gehört inzwischen vier Geschäftspartnern in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Einer der Gesellschafter hat Eigenbedarf für seine Tochter angemeldet.
Darf eine Wohnungsgesellschaft Eigenbedarf anmelden?
Die Mieter halten das für vorgeschoben. Die GbR hat das Haus in begehrter Lage nach und nach saniert und in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Nur die 166-Quadratmeter-Wohnung der Eheleute fehlt noch. Das Landgericht München hatte die Räumung zuletzt verhindert und sich damit gegen den BGH gestellt. Mit der Argumentation: Eine GbR sollte keinen Eigenbedarf anmelden können - alles andere bedeute für die Mieter "ein erhöhtes, schwerer überschaubares Risiko".
Die BGH-Richter deuteten zwar an, dass auch sie eine Schutzlücke sehen. Es liege aber am Gesetzgeber, ob er diese schließen wolle. Ein Urteil sollte es am frühen Nachmittag geben (Az. VIII ZR 232/15). (dpa)