Berlin. Wer seine Wohnung gekündigt hat, der muss dem Vermieter ermöglichen, die Räume zu besichtigen. Das gilt unabhängig von Regelungen im Mietvertrag.

Wer als Mieter seine Wohnung kündigt, muss dem Vermieter gestatten, die Wohnung zu besichtigen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Dies gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Pflicht nicht verankert ist. Der Mieter muss eine Besichtigung aber nur dulden, wenn der Vermieter hierfür ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

Ein solches Interesse liegt zum Beispiel bei der Abnahme der Wohnung vor oder wenn die Wohnung Mietinteressenten gezeigt werden soll. Allerdings muss die Kündigung des Mieters auch tatsächlich schon vorliegen. Sollte der Mieter dem Vermieter nur angekündigt haben, dass er kündigen will, ohne eine Kündigung auszusprechen, besteht kein Anspruch auf eine Besichtigung.

Besichtigung bei Tageslicht

Die Besichtigung muss vorab rechtzeitig mit dem Mieter vereinbart worden sein und darf den Mieter nicht über die Maßen belasten. Der Vermieter kann weder eine Besichtigung zur Unzeit noch zahlreiche Termine verlangen. Allerdings darf der Mieter dem Vermieter auch die Wohnungsvermietung nicht unnötig erschweren. So muss der Mieter selbst im Winter eine Besichtigung bei Tageslicht ermöglichen, soweit ihm dies möglich ist. Gegebenenfalls kann sie auch am Wochenende stattfinden.

Nach Rücksprache mit dem Mieter kann die Wohnung mehreren Mietinteressenten an einem Termin gleichzeitig oder auch unmittelbar hintereinander gezeigt werden. Auch die Besichtigung durch einen Makler muss der Mieter in einem angemessenen Rahmen dulden. (dpa)