Essen. Handel und Handwerk in NRW loben die Nachbesserungen bei der Abrechnung der Corona-Soforthilfe. Was das für die Betriebe im Detail bedeutet.

Mit großer Erleichterung hat die Wirtschaft auf die Erleichterungen bei den Corona-Soforthilfen reagiert. Bei der Abrechnung kommt die Politik den Betrieben entgegen: Sie erhalten mehr Zeit für etwaige Rückzahlungen. Und sie können nun doch auch Personalkosten und gestundete Mieten oder Pachten als Betriebskosten angeben. Dadurch werden viele Betriebe nichts oder deutlich weniger zurückzahlen müssen. In NRW hatten 426.000 Soloselbstständige und Unternehmen je nach Größe 9000 bis 25.000 Euro erhalten, um die Corona-Krise zu überstehen.

Kammern loben Pinkwart für Nachbesserungen

Landeswirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) betonte, NRW habe sich damit in Berlin durchgesetzt. Von den Kammern erhielt er dafür breites Lob. NRW-Handwerkspräsident Andreas Ehlert sprach von „Verbesserungen über Erwarten bei der Abrechnung der Soforthilfe“. Es sei gut, dass „dieses unproduktive Thema jetzt abgearbeitet ist“, sagte Ehlert am Donnerstag. Auch die Industrie- und Handelskammern lobten die Nachbesserungen. „Das sind positive Nachrichten für die besonders von der Coronakrise betroffenen Unternehmen“, sagte Thomas Meyer, Präsident des Dachverbands IHK NRW. Vor allem die die Anrechenbarkeit von Personalkosten und gestundeter Zahlungen werde „für Erleichterung bei den Unternehmen sorgen“.

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Denn die stellten im Nachhinein fest, dass zwei Krisenhilfen nicht recht zusammenpassten: Sie erhielten schnell und vergleichsweise unbürokratisch die Corona-Soforthilfe, um die ersten Monate im Frühjahr zu überbrücken. Gleichzeitig konnten sie leichter Mieten und Pachten sowie andere laufende Kosten wie Leasingraten stunden. Dazu wurde ihnen auch ausdrücklich geraten. Bei der ab Juli geforderten Abrechnung der Corona-Soforthilfe durften sie diese dann aber nicht als Betriebskosten angeben, weil sie im Förderzeitraum ja keine Miete gezahlt hatten. Den bundesweiten Regeln nach hätten sie daher große Teile der erhaltenen Soforthilfe wieder zurückzahlen müssen.

Rückzahlfrist bis Ende März 2021 verlängert

Die Verbände und Kammern in NRW befürchten dadurch etliche Insolvenzen kleiner Betriebe und forderten Nachbesserungen. Das Land hielt daraufhin das Rückmeldeverfahren an und setzte sich in Berlin für die Änderung der kritisierten Punkte ein. Nun meldete Pinkwart Vollzug und erklärte, das Verfahren werde „noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen“. Die Rückmeldefrist wurde auf den 30. November verlängert, trotz der Nachbesserungen verbleibende Rückzahlungen werden erst zum 31. März 2021 fällig statt zum Jahresende.

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Empfänger der Corona-Soforthilfe haben es nun leichter nachzuweisen, dass sie die Hilfe auch tatsächlich benötigt haben. Bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben bringen die Änderungen im Detail folgende Verbesserungen mit sich:

  • Personalkosten, die nach dem Ende der Corona-bedingten Zwangsschließungen nötig waren, um das Geschäft wieder ans Laufen zu bringen, können angegeben werden. Vor allem Gastronomen und kleine Einzelhändler machten auch nach der Wiedereröffnung weiter Verluste, weil die Umsätze niedrig blieben und die Kosten nicht deckten. Trotzdem konnten sie die Personalkosten bisher nicht angeben.
  • Auch gestundete Zahlungen, etwa für Mieten, Pachten oder Leasingraten gelten nun als Betriebskosten, wenn sie innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären und später nachgeholt werden müssen. Vor der Falle, dass nach den ursprünglichen Regeln die Betriebe letztlich sowohl die gestundeten Mieten als auch die Corona-Soforthilfe würden zurückzahlen müssen, hatten die Kammern früh gewarnt.
  • Nicht mehr als Einnahme deklariert werden müssen Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf Leistungen oder Waren bezogen, die vor Beginn der Corona-Krise erbracht oder geliefert wurden. Dass bisher alle Einnahmen angegeben werden mussten, machte vor allem Handwerkern und Messebauern zu schaffen, die auf Rechnung arbeiten. Sie können nun die Einnahmen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung rückdatieren.