Essen. Viele Kunden sind fest überzeugt, dass sie jedes Produkt innerhalb von zwei Wochen umtauschen dürfen. Ein Recht darauf gibt es nicht, doch die meisten Händler sind kulant – und räumen im Weihnachtsgeschäft sogar noch großzügigere Fristen ein.
„Es gibt kein Recht auf Umtausch“, sagt Mirko Rogalla von der Essener Verbraucherzentrale. Was es indes gibt, ist ein gefühltes Recht auf Umtausch. „Viele Kunden sind überzeugt, sie könnten jede Ware zwei Wochen lang umtauschen, weil ihnen die Farbe nicht gefällt oder der Freundin die Bluse nicht passt.“
Tatsächlich aber gelte ein Kaufvertrag mit der Bezahlung als geschlossen und müsse auch eingehalten werden. „Selbst wenn Sie fünf Minuten später an der Kasse stehen, weil sie es sich anders überlegt haben“, betont Rogalla. Doch weil sich der Glaube an ein verbrieftes Umtauschrecht so hartnäckig halte, weil der Kunde oft mit Vehemenz auftrete, seien die meisten Händler kulant und tauschten Ware gegen Geld oder Gutschein; sofern diese unbeschädigt ist und ein Kassenbon vorliegt.
Auf Anfrage bestätigen zum Beispiel große Kaufhäuser, dass sie „die Kundenerwartung nicht enttäuschen wollen“. So nehme man Weihnachtsgeschenke selbst dann noch zurück, wenn diese bereits drei oder vier Wochen vor dem Fest verkauft worden seien. „Zu Weihnachten räumen wir schon mal längere Fristen ein“, bestätigt auch der Geschäftsführer der Thalia-Buchhandlung an der Kettwiger Straße, Andreas Niesar.
Generell nehme man Bücher 14 Tage lang zurück. Es gebe aber Kunden, die ein Buch noch nach drei oder vier Monaten zurückgeben wollen oder nicht einsehen, dass sie einen Kassenbon vorlegen sollen. „Wir brauchen den Beleg. Es ist schon passiert, dass jemand ein gestohlenes Buch umtauschen wollte“, sagt Niesar. Heikel werde es auch bei geöffneten Hörbüchern oder DVDs, weil diese kopiert worden sein könnten.
Auch Billigschuhe müssen halten
Die Kunden seien in puncto Umtausch verwöhnt, glaubt auch Verbraucherberater Rogalla. Wenn ein Händler sich auf die Rechtslage berufe und eine Ware nicht zurücknehme, „gilt der vielen als Schwarzes Schaf“. Wer sich nicht sicher sei, ob er das passende Geschenk ausgesucht habe, solle trotzdem nicht blind auf die Kulanz des Händlers setzen, sondern sich auf der Quittung unterschreiben lassen, dass ein Umtausch – gegen Geld – möglich ist. Trägt der Bon den Aufdruck, „Umtausch innerhalb von zwei Wochen möglich“, ist auch das verbindlich.
Ist schon Weihnachten?
Problemlos zurückgeben kann man Ware, die beschädigt oder fehlerhaft ist. Denn hier greift die Gewährleistung, die sogar für reduzierte Produkte gilt: Also selbst wenn ein T-Shirt nur fünf Euro kostet, darf es kein Loch haben. „Es sei denn der Händler hat es ausdrücklich wegen des Mangels herabgesetzt“, sagt Rogalla. Anders als die Garantie, die der Hersteller freiwillig auf bestimmte Güter gebe, gelte die Gewährleistung für jedes Produkt. Sie greife zwar nur bei „bestimmungsgemäßem Gebrauch“ – das aber unabhängig vom Preis: Auch bei Billigschuhen darf die Sohle nicht nach einer Woche durch sein. Wie sagt Rogalla: „Im Gesetz steht keineswegs, dass 1-Euro-Shops von der Gewährleistung ausgenommen sind.“
Ausnahmefall Online-Shopping
Kunden haben übrigens ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn sie per Katalog, am Telefon oder online bestellen: Anders als im Geschäft können sie die Waren hier nicht prüfen. Die Widerrufsfrist gilt auch für Kaufverträge, die an der Haustür oder auf der Straße geschlossen werden. Wer im Internet nicht beim Händler kauft, sondern etwa über Ebay von einer Privatperson, hat aber kein Recht auf Umtausch. In Streitfällen hilft das Rechtsportal des Auktionshauses.