Karlsruhe. .

Gute Nachricht für Fluggäste, die mit einer außereuropäischen Airline fliegen wollen: Auch für sie gelten die europäischen Entschädigungs-Rechte bei Verspätungen und Ausfällen. Das entschied der BGH.

Passagiere können gegen außereuropäische Fluggesellschaften wegen eines verspäteten oder annullierten Fluges auch am deutschen Abflugort auf eine Entschädigung klagen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden.

Wenn eine Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werde, seien „bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig“, betonte der BGH. Die Klage auf Ausgleichszahlung könne „am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden“.

Klage gegen Delta

Im vorliegenden Fall verlangten die klagenden Passagiere von der US-Fluggesellschaft Delta Airlines eine Ausgleichszahlung von jeweils 600 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Kläger hatten bei Delta einen Flug von Frankfurt am Main in die USA gebucht, der aber wegen eines Defekts des Flugzeugs annulliert wurde. Sie konnten deshalb erst am nächsten Tag in die USA fliegen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Klage gegen Delta jedoch abgewiesen, weil es sich für international nicht zuständig hielt. Denn Delta Airlines hat seinen Firmensitz in Atlanta im US-Bundesstaat Georgia. Im Berufungsverfahren bejahte dann jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und verurteilte Delta zur Ausgleichszahlung nebst Zinsen. Die dagegen erhobene Revision von Delta Airlines wies der BGH nun in der Hauptsache zurück.

(AZ: X ZR 71/10 - Urteil vom 18. Januar 2011) (dapd)