Karlsruhe. . Verbraucher haben bei telefonisch oder online abgeschlossenen Finanzmarktgeschäften auch in Zukunft kein Widerrufsrecht. Der Bundesgerichtshof wies in Karlsruhe am Dienstag zwei weitere Klagen von Anlegern zurück, die ihr Geld durch die Pleite der Investmentbank Lehman Brothers verloren hatten.
Geschädigte Lehman-Anleger sind erneut mit einer Klage auf Erstattung des Kaufpreises ihrer mittlerweile wertlos gewordenen Papiere gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag entschieden, dass auch per Telefon oder per E-Mail erteilte Aufträge zum Kauf von Zertifikaten nicht widerrufen werden können. Das deutsche Recht nehme den Handel mit Aktien, Wertpapieren und Derivaten ausdrücklich von dem Widerrufsrecht aus, das ansonsten für per Telekommunikation geschlossene Verträge gelte, urteilte der BGH.
Das aktuelle Urteil haben Anleger aus Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg erwirkt, die vor der Lehman-Pleite Zertifikate im Wert von rund 16.000 und 82.500 Euro gekauft hatten. Die Aufträge wurden teils per Telefon, teils per E-Mail erteilt. Als nach dem Untergang der US-Bank die Papiere wertlos wurden, beriefen sich die Anleger auf das zweiwöchige Widerrufsrecht bei Fernbestellungen. Da es keine schriftliche Belehrung über die Frist gegeben habe, sei diese auch nicht verstrichen, argumentierten sie zudem. (dapd)
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11)