Karlsruhe. Auch bei Fahrerflucht müssen Autoversicherer den entstandenen Schaden regulieren - zumindest in weniger gravierenden Fällen. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden. Das gilt aber nur in Fällen, in denen der Schadensverursacher zumindest seine eigene Versicherung informiert hat.
Versicherungsunternehmen können bei weniger gravierenden Sonderfällen der Unfallflucht künftig nicht mehr automatisch die Schadensregulierung verweigern. Das geht aus einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.
Betroffen sind Fälle, in denen ein Unfallfahrer, der sich nach einem Sachschaden berechtigt vom Unfallort entfernt hat, nicht wie vorgeschrieben die Polizei oder den Geschädigten, sondern nur seine eigene Versicherung unverzüglich informiert hat.
Damit sei dem Aufklärungsinteresse des Versicherers "in ausreichender Weise genügt", entschied der BGH. In dem Fall aus Sachsen hatte eine Kaskoversicherung die Regulierung eines Fahrzeugschadens in Höhe von 27.000 Euro verweigert, weil der Versicherungsnehmer "Aufklärungsobliegenheiten verletzt" habe. (dapd)
(Aktenzeichen: IV ZR 97/11)