Köln. . Auf Fotos im persönlichen Facebook-Profil will kaum jemand verzichten. Doch die Bilder bergen ein Risiko. Werden beim Hochladen Urheberrechte verletzt, könnten Abmahnungen die böse Folge sein – selbst wenn ein ganz anderer Nutzer die Fotos auf das Facebook-Profil gestellt hat.
Fotos auf dem eigenen Facebook-Profil – das kann teuer werden. Selbst wenn man das Foto gar nicht selbst auf die Seite gestellt hat, sondern ein anderer „so freundlich“ war. Wurden damit Urheberrechte verletzt, könnten Abmahnungen ins Haus flattern.
Facebook-Nutzer riskieren hohe Abmahngebühren, wenn urheberrechtlich geschützte Fotos auf ihre Pinnwand hochgeladen werden. „Die bloße Abmahnung eines Bildes geht mit Kosten von rund 1500 Euro einher“, sagte Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kölner Anwaltskanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum zu entsprechenden Schreiben an Facebook-Nutzer. Darin wird den Nutzern vorgeworfen, dass ein Dritter auf ihrer Pinnwand unerlaubt Fotos veröffentlicht hat.
Grundsätzlich sind Abmahnungen ein Mittel, um Ansprüche aus dem Urheberrecht, Markenrecht oder dem Wettbewerbsrecht außergerichtlich durchzusetzen. Wird die Abmahnung missachtet und landet der Sachverhalt vor Gericht, können laut Lampmann Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von mehr als 5000 Euro entstehen.
Das Facebook-Profil sollte nur für private Freunde sichtbar sein
Facebook-Nutzer, die sich gegen das Risiko entsprechender Abmahnungen schützen wollen, sollten ihr Profil deshalb am besten so einstellen, dass es nur für private Freunde sichtbar ist. „Nutzer, die nicht möchten, dass Dritte ungefragt auf ihrer Pinnwand posten, können auch diese Funktion abstellen“, sagte Lampmann. Eine hundertprozentige Sicherheit gebe es im sozialen Netzwerk allerdings nicht. „Sinn und Zweck des Ganzen ist es ja gerade, sich mit anderen Nutzern auszutauschen und Inhalte zu teilen.“
Jede Person, deren Bild veröffentlicht werden soll, muss vorher gefragt werden
Bei Facebook werden Inhalte oft dynamisch generiert. „Ist ein Bild durch automatische Funktionen bei Facebook so in das Profil integriert, dass es aussieht, als hätte man das Foto selbst gemacht, könnte ein sogenanntes ‘zu eigen machen’ vorliegen“, sagte Lampmann. „Dann stünde der Profilbetreiber voll in der Haftung, so, als hätte er das Bild selbst hochgeladen.“
Grundsätzlich müsse jede Person, deren Abbild veröffentlicht werden soll, vorher gefragt werden. Eine Ausnahme sei, wenn jemand nur als sogenanntes Beiwerk, also zufällig lediglich im Hintergrund zu sehen ist, sagte Lampmann. In diesem Fall sei die Veröffentlichung erlaubt. dapd