Stuttgart. Schlechte Nachrichten für Langzeitkranke: Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg verfällt ihr Resturlaub spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Während das Gericht im konkreten Fall die Auszahlung der Urlaubstage für 2009 zugestand, wies es die Forderungen für 2007 und 2008 zurück.

Können Arbeitnehmer ihren Urlaub wegen einer langfristigen Erkrankung nicht nehmen, verfällt der Resturlaub spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Nach Ablauf dieser Frist müssen Urlaubstage bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht ausbezahlt werden, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied (Aktenzeichen: 10 Sa 19/11).

Damit wiesen die Richter die Klage eines Arbeitnehmers teilweise zurück, der seit 2006 arbeitsunfähig erkrankt war und beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. November 2010 die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009 verlangte. Während das Gericht die Auszahlung der Urlaubstage für 2009 zugestand, wies es die Forderungen für 2007 und 2008 zurück.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2011 (Aktenzeichen: C-214/10) sei eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten. Der EuGH habe auch eine nationale Regelung nicht beanstandet, die den Übertragungszeitraum auf 15 Monate begrenze. Daher konnte der Kläger im November 2010 nur noch den Resturlaub von 2009 verlangen, Urlaubsansprüche aus 2007 und 2008 waren wegen der 15-Monats-Frist verfallen.