Berlin/Erfurt. Wer Differenzen mit seiner Bank hat, muss nicht in jedem Fall vor Gericht ziehen. Kunden können auch einen Ombudsmann einschalten und ihn um Vermittlung bitten. Doch im Schnitt endet nur gut die Hälfte aller Schlichtungsverfahren zugunsten des Kunden.

Sie fühlen sich über die Risiken einer Geldanlage nicht hinreichend aufgeklärt oder bei der Abwicklung eines Kredits über den Tisch gezogen: Immer wieder kommt es vor, dass Kunden mit ihrer Bank in Clinch geraten. Mitunter erwägen Verbraucher sogar, ihr Geldinstitut zu verklagen. Doch Anwalts- und Gerichtskosten sind oft hoch. Wer dasGeld sparen will, kann zunächst über einen Ombudsmann versuchen, die Unstimmigkeiten mit seiner Bank beizulegen. Der Vorteil: Für solche Schlichtungsverfahren müssen Verbraucher nichts zahlen.

Eine bundesweit einheitliche Beschwerdestelle gibt es nicht. Kunden der privaten Banken wenden sich an den Bundesverband deutscher Banken. Diejenigen, die ihre Finanzgeschäfte bei den Sparkassen erledigen, kontaktieren den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) oder den zuständigen Regionalverband. Wer bei einer Volksbank Kunde ist, sendet seine Beschwerde an den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). «In Zweifelsfällen sollten Kunden bei ihrem Geldinstitut direkt nachfragen, an welchen Ombudsmann sie sich wenden können», rät Julia Topar vom Bundesverband deutscher Banken in Berlin.

Verbraucherschützer: Ombudsleuten fehlt es an Distanz und Objektivität

Insgesamt rund 11.000 Fälle haben die Schlichter der Geldinstitute im vergangenen Jahr zu bearbeiten gehabt. Jedes zweite Verfahren ging zugunsten der Bankkunden aus. Das Nachsehen hatte zum Beispiel ein Kunde, der die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag als schwer lesbar - weil zu kleingedruckt - befand und sich darüber beschwerte. «Der Schlichterspruch hierzu lautete: Nur mit Mühe lesbar, aber lesbar», erläutert Eckehard Balke von der Verbraucherzentrale Thüringen in Erfurt.

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Balke bezweifelt, dass die Ombudsleute immer mit der nötigen Unvoreingenommenheit einen Fall bearbeiten. «Ich halte es nicht für richtig, dass die Schlichter unmittelbar bei den Verbänden angesiedelt sind», erklärt der Verbraucherschützer. Dadurch könne es bei den Ombudsleuten an Distanz und Objektivität fehlen. Besser wäre es aus seiner Sicht, wenn es außerhalb der Verbandsebene an neutraler Stelle eine unabhängige Beschwerdestelle gäbe.

Die Banken weisen den Vorwurf der fehlenden Objektivität der Ombudsleute zurück. «Die Schlichter sind keine Mitarbeiter der Geldinstitute», erklärt Julia Topar. «Bei ihnen handelt es sich um ehemalige hohe Richter und Ministerialbeamte, die die Fälle neutral beurteilen.»

Schlichtungsstelle schriftlich kontaktieren

Die Schlichter bekommen die unterschiedlichsten Beschwerden auf den Tisch. Eines der Dauerthemen: die Höhe des in Rechnung gestellten Entgelts für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens. Oder die Frage, ob eine Gebühr für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erhoben werden darf. «Der Ombudsmann kann auch angerufen werden, wenn dem Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum Girokonto für jedermann die Einrichtung eines solchen Kontos auf Guthabenbasis verweigert worden ist», erläutert Cornelia Schulz vom BVR in Berlin.

Wer eine der Schlichtungsstellen der Banken kontaktieren möchte, muss das schriftlich tun. Neben einer präzisen Schilderung des Falls gehören Kopien von Unterlagen zum Anschreiben unbedingt dazu. Die Forderung, die der Verbraucher an die Bank hat, sollte in dem Brief klar benannt werden. Die Kundenbeschwerdestelle des jeweils zuständigen Verbands prüft das Schreiben nach Eingang.

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Noch lange nicht alle Beschwerden werden für das Schlichtungsverfahren zugelassen. «Die Schlichtung ist unzulässig, wenn die Beschwerde bereits anderweitig - etwa bei einem Gericht oder einer anderen Schlichtungsstelle anhängig ist», erläutert Stefan Marotzke vom DSGV in Berlin. Nach seinen Angaben ist eine Schlichtung auch nicht mehr möglich, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde in der Schlichtungsstelle bereits verjährt war und das jeweilige Geldinstitut sich auf die Verjährung beruft.

Während des Verfahrens ruht die Verjährung

Ist die Beschwerde für das Schlichtungsverfahren zugelassen, wird als erstes eine Stellungnahme der Bank eingeholt. Sie ist gehalten, sich innerhalb von vier Wochen zu dem Streitfall zu äußern. Auf diese Ausführungen kann der Kunde noch einmal reagieren. Wenn an dieser Stelle die Meinungsverschiedenheit nicht beigelegt werden kann, befasst sich der Ombudsmann mit dem Fall. Er entscheidet auf Basis der Unterlagen, die ihm von beiden Seiten vorliegen.

Für den Kunden hat das Verfahren nicht nur den Vorteil, dass es kostenlos ist - während des Verfahrens ruht zudem die Verjährung. Der Nachteil: Die Schlichtersprüche sind für die Geldinstitute nicht bindend. Lediglich die privaten Banken sehen sich in der Pflicht, dem Schlichterspruch nachzukommen - wenn der Streitwert bei bis zu 5000 Euro liegt.

Wenn ein Kunde mit seiner Beschwerde beim Schlichter kein Gehör gefunden hat oder aber der Schiedsspruch für ihn positiv ausgegangen ist, die Bank ihn aber nicht umsetzt, dann bleibt immer noch der Rechtsweg. (dpa)