Hamburg. Pfändungsschutzkonten dürfen nicht teurer sein als normale Konten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein zum P-Konto umgewandeltes Girokonto wird für Kunden eingerichtet, die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Trotz Pfändung sollen sie Zahlungen über das Konto abwickeln können.

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) darf nicht mehr kosten als ein normales Girokonto. "Das hat der Bundesgerichtshof ganz klar entschieden", sagte Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf der Internationalen Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg. "Allerdings halten sich in der Praxis nicht alle Geldinstitute daran."

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass hohe Gebühren für ein P-Konto unzulässig sind (Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Auch Extraforderungen etwa für Überweisungen oder Lastschriften sind nicht erlaubt. Ein zum P-Konto umgewandeltes Girokonto wird für Kunden eingerichtet, die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Sie sollen trotz Pfändung Zahlungen über das Konto abwickeln und Bargeld abheben können.

Zu hohe Gebühren nur auf Antrag erstattet

Betroffene sollten zu hohe Gebühren zurückfordern. "Wenden Sie sich direkt an die Bank", empfahl Wellmann. Denn das Geld werde nur auf Antrag erstattet. Ein Musterbrief zur Rückforderung ist im Internet zu finden. "Wenn das nicht hilft, können Verbraucher sich auch an den Ombudsmann wenden", riet die Verbraucherschützerin.

Ein weiterer Kritikpunkt: "Die Kunden bekommen oft zu wenig Informationen, wenn sie ihr Konto in ein P-Konto umwandeln", erklärte Wellmann. "Banken klären Verbraucher zum Beispiel nicht immer über die Funktionen des P-Kontos auf." Auch blieben Kunden häufig darüber im Unklaren, dass der reguläre Freibetrag in Höhe von rund 1028 Euro erhöht werden kann. Das gilt zum Beispiel, wenn Betroffene Unterhaltspflichten erfüllen müssen. "Auch da hilft nur eines", sagte Wellmann. "Sie müssen mit dem Bankberater reden." (dpa)