Frankfurt/Main. Ein Mobilfunkprovider darf für die per Post verschickte monatliche Handyrechnung kein Geld verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die Gebühren für Kunden ohne Internetzugang eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Der Provider hat Revision eingelegt.

Für eine per Post verschickte monatliche Handyrechnung darf ein Mobilfunkprovider nicht 1,50 Euro verlangen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 1 U 26/13).

Die Richter erklärten einen entsprechenden Posten im Preisverzeichnis für ungültig. Ebenso verfuhr die Kammer mit einer AGB-Klausel, nach der der Provider ein Pfand für die SIM-Karte in Höhe von 29,65 Euro verlangen darf. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Provider hat Revision eingelegt.

Unangemessene Benachteiligung

Vor allem für Kunden ohne Internetzugang, die die Rechnung nicht über das Kundenportal des Providers abrufen können, stellten die Kosten für eine Papierrechnung per Post eine unangemessene Benachteiligung dar, so die Kammer. Außerdem liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen.

Umgekehrt dürfe der Provider nicht die Rückgabe von SIM-Karten mit einem Pfand absichern. Selbst wenn der Nutzer die Karte behält, sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von fast 30 Euro rechtfertigt. (dpa)