Luxemburg. Länder und Gemeinden dürfen Spielhallen-Betreiber gleich doppelt abkassieren. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Demnach dürfen sie zusätzlich zur Mehrwertsteuer auch eine Vergnügungssteuer auf die Umsätze mit Spielautomaten erheben. Geklagt hatte eine Firma aus Norddeutschland.
Länder und Gemeinden dürfen von Spielhallenbetreibern zusätzlich zur Mehrwertsteuer auch eine Vergnügungssteuer auf Umsätze an Glücksspielautomaten erheben. Solch eine Sonderabgabe sei zulässig, weil Vergnügungssteuern keine Umsatzsteuer seien, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil. (C-440/12)
Das Finanzgericht Hamburg hatte dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob die Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungssteuer auf Umsätze an Spielautomaten zulässig ist. Im Ausgangsfall wehrte sich die Gesellschaft Metropol, die in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sieben Spielhallen betreibt, gegen einen Umsatzsteuerbescheid. (afp)