Karlsruhe. . Lädt der Nachwuchs illegal Musik aus dem Internet herunter, müssen Eltern laut Bundesgerichtshof nicht dafür gerade stehen. Sie müssen aber ihre Kinder aber darauf hinweisen, dass das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lieder verboten ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil mit Grundsatzcharakter gefällt: Eltern haften nicht für ihre Kinder, wenn diese illegal Musik im Internet heruntergeladen haben. Es reiche, so der BGH, ihnen das Herunterladen in illegalen Internet-Tauschbörsen zu verbieten. Eine ständige Kontrolle des Nachwuchses sei nicht nötig, wenn es keine Hinweise gebe, dass dieser das Verbot missachte.
Worum ging es?
Die Musikindustrie hatte im Januar 2007 eine Hausdurchsuchung bei der Familie eines damals 13-jährigen Jungen aus Köln veranlasst, der über den Internetanschluss seines Vaters Musik aus dem Internet heruntergeladen und anderen zum Tausch in zwei sogenannten Filesharing-Börsen angeboten hatte. Die Fahnder der Musikindustrie waren dem Verstoß gegen das Urheberrecht auf die Schliche gekommen, weil sie die IP-Adresse des Computers nachverfolgt hatten. Das Amtsgericht ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung an, bei der der Computer des Jungen beschlagnahmt wurde.
Auch interessant
Der Vater hatte laut den Vorinstanzen sogar einiges getan, damit sein Sohn nicht ohne weiteres urheberrechtlich geschütztes Material aus dem Internet herunterladen konnte. Doch seinem Sohn gelang es, diese Schutzmechanismen auszuhebeln. Der Vater war seinem Sohn trotz sporadischer Kontrollen des Computers nicht auf die Schliche gekommen.
Wie entschied der BGH?
Er hob die Urteile der Vorinstanzen auf. So sollten die Eltern des Jungen insgesamt 3000 Euro für das Herunterladen von 15 Musiktiteln und Abmahnkosten in Höhe von 2380 Euro erstatten. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Vor dem Berufungsgericht blieben die Eltern ohne Erfolg, weil das Gericht der Auffassung war, die Eltern seien nicht ausreichend ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Sie hätten mehr tun müssen, um das Installieren der Filesharing-Software zum Teilen der Lieder zu verhindern. Die Eltern seien dazu verpflichtet gewesen, den PC ihres Sohnes regelmäßig auf neue illegale Software zu kontrollieren.
Auch interessant
Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Nach Ansicht des BGH „genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren“, heißt es in einer Stellungnahme des Gerichts. Eine Verpflichtung der Eltern, „die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren“, bestehe grundsätzlich nicht, so der BGH.
Worauf sollten Eltern jetzt achten?
Sie müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder den richtigen Umgang mit dem Internet erlernen. Denn der gehöre zur Erziehung, so der Bundesgerichtshof. Kinder müssten darüber belehrt werden; ihnen solle aber nicht von vornherein misstraut werden: „Das ist unsere Auffassung von Erziehung“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Joachim Bornkamm zur Urteilsbegründung.