Bonn. . Nach dem goldenen Schokohasen beschäftigt nun auch der goldige Bär des Herstellers Lindt & Sprüngli die Gerichte. Der Bonner Süßwarenhersteller Haribo hat Klage gegen den „Goldteddy“ eingereicht. Der Name ähnele zu sehr dem „Goldbären“ aus Fruchtgummi, heißt es zur Begründung.

Der Süßwarenhersteller Haribo hat beim Landgericht Köln gegen den „Goldteddy“ von Lindt & Sprüngli eingereicht. Das bestätigte ein Gerichtssprecher. Haribo beruft sich auf das Markenrecht und argumentiert, dass der Goldpapier eingewickelte „Goldteddy“ in der Bezeichnung zu sehr den legendären „Goldbären“ aus Gummi ähnele. Einem Bericht des WDR zufolge verlangt Haribo nun, dass der „Goldteddy“ nicht länger in der bisherigen Aufmachung verkauft werden dürfe. Zudem fordere der Bonner Konzern Schadenersatz von Lindt & Sprüngli.

Der Bär ist nicht das einzige süße Tier, mit dem sich Richter beschäftigen mussten. Erst im Mai hatte das oberste EU-Gericht entschieden, dass der „Goldhase“ von Lindt & Sprüngli nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden müsse. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zur Begründung darauf verwiesen, dass der Schokoladenhase keine EU-weite Unterscheidungskraft habe - vergleichbaren Fabrikaten also zu ähnlich sei. Damit bestätigten sie eine vorherige Entscheidung des Gemeinschaftsmarkenamts der EU.

Auch der Goldhase unterlag vor Gericht

Lindt & Sprüngli hatte seinen Goldhasen mit dem typischen roten Band und Glöckchen im Jahr 2000 schon als Marke schützen lassen und mehrere erfolglose Gerichtsverfahren gegen den deutschen Konkurrenten Riegelein angestrengt. Seit 2004 bemühten sich die Schweizer auch um europäischen Markenschutz für das Schokoladentier.

Im Juli 2012 hatte der Hersteller Dr. Oetker den Puddingstreit gegen Aldi-Süd verloren: Der Discounter darf nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch weiterhin seinen „Flecki“ ins Rennen um Kinder-Schleckermäuler gegen das Original „Paula“ schicken. Nach Ansicht der Richter hat Aldi bei der Kreation von „Flecki“ den „notwendigen Abstand zum Original gewahrt“. Das Nachahmer-Produkt sei daher „nicht zu beanstanden“.