Berlin. . Der Zoll wirft im Sommer ein besonderes Auge auf Reisesouvenirs, die Touristen aus dem Ausland mitbringen. Innerhalb der EU ist grenzenloses Shoppen das geringste Problem, aber bei Fernreisen wird es kritisch. Was Urlauber beachten müssen, um Ärger und Geldbußen zu vermeiden.
Entwicklungshilfeminister Dirk Niebel (FDP) weiß ein Lied davon zu singen: Reisesouvenirs können teuer werden und einem mächtig viel Ärger einbringen. Wenn Urlaubsreisende im Sommer nicht beim Zoll in die „Teppichfalle“ tappen wollen, sollten sie deshalb ein paar Hinweise beachten, die die Stiftung Warentest in der aktuellen Ausgabe ihres Verbrauchermagazins „Finanztest“ (07/2012) zusammengestellt hat.
Innerhalb der EU ist grenzenloses Shoppen das geringste Problem. Bei der Einreise aus anderen EU-Staaten sind Einfuhren abgabenfrei – solange der Zoll keinen gewerblichen Zweck vermutet. Hier gibt es keine gesetzlichen Regeln, wohl aber gewisse Richtwerte, an denen sich die Zöllner orientieren. Mehr als 800 Zigaretten, ein Kilo Tabak, mehr als zehn Liter Spirituosen oder 90 Liter Wein sollte man deshalb nicht unbedingt mitbringen. Es sei denn, man kann nachweisen, dass die Mitbringsel allein dem Privatgebrauch dienen. Bei Kaffee sind zehn Kilogramm steuerfrei.
Freigrenzen nicht übertragbar
Anders sieht es für Urlauber aus, die aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland zurückkehren. Hier gibt es klare gesetzliche Grenzwerte. 200 Zigaretten, 250 Gramm Tabak, vier Liter Wein, 16 Liter Bier oder 500 Gramm Kaffee – mehr geht nicht, ohne dass der Zoll seinen Anteil einfordert. „Andere Waren bleiben bis 300 Euro abgabenfrei, bei Flug- oder Schiffsreisen 430 Euro“, erläutert die Stiftung Warentest.
Bis zu 700 Euro werden dabei oft pauschal 17,5 Prozent Abgaben fällig. Geht der Wert der Einfuhren darüber hinaus, sind Zoll und eine Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Bemessungsgrundlage für den Zoll ist dabei der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer. Kinder unter 15 Jahren müssen sich mit einer Einfuhrgrenze von 175 Euro begnügen.
Vorsicht: Die Freigrenzen dürfen nicht beliebig auf mehrere Personen verteilt, also addiert werden. Und: Wer beispielsweise mit einem teuren neuen Handy aus Deutschland aus dem Urlaub zurückkehrt, sollte darauf eingestellt sein, einen Verkaufsbeleg zur Hand zu haben. Sonst könnten die Zöllner Schmuggel unterstellen – und gleich doppelte Einfuhrabgaben wegen einer nicht deklarierten Einfuhr kassieren.