Berlin. . Leitende Angestellte haben kein Anrecht auf Vergütung für geleistete Mehrarbeit. Das geht aus mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes hervor. Ab welchem Gehaltsniveau unbezahlte Überstunden hingenommen werden müssen, ließen die Richter offen.

Arbeitnehmer in Deutschland machen jeden Monat fast 20 Überstunden. Immerhin vier dieser Stunden sind ein Geschenk an den Chef - für sie gibt es weder Geld noch einen Freizeitausgleich, ermittelte das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

Zwar haben Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf Lohn für geleistete Arbeit. Ob Mehrarbeit über die vertraglich vereinbarten Stunden hinaus bezahlt werden muss, hängt aber nicht zuletzt von der Hierarchiestufe im Unternehmen und entsprechend dem Gehalt eines Angestellten ab, wie aus mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor geht.

930 unbezahlte Stunden

Von gut bezahlten, leitenden Angestellten dürfen Arbeitgeber demnach durchaus unbezahlte Überstunden erwarten, und zwar auch in erheblichem Umfang (BAG, Urteil vom 17. August 2011, AZ: 5 AZR 406/10). Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt fast 40 000 Euro für gut 930 unbezahlte Arbeitsstunden gefordert. Laut Arbeitsvertrag verdiente der Kläger gut 5800 Euro monatlich, anfallende Überstunden ausdrücklich inklusive.

Die Richter hielten zwar ebenso wie der Kläger die vertraglich vereinbarte pauschale Überstundenvergütung für zu ungenau und damit unwirksam. Jedoch habe der Anwalt wegen seiner Stellung „mit deutlich herausgehobenem Gehalt“ nicht erwarten können, für die geleisteten Überstunden bezahlt zu werden.

„Herausgehobenes“ Gehalt

Beschäftigte ohne „herausgehobenes Gehalt“ müssen demgegenüber keine unbezahlten Überstunden leisten – jedenfalls dann nicht, wenn der Umfang der Mehrarbeit nicht klar aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht. Das Bundesarbeitsgericht sprach mit dieser Begründung einem Lagerarbeiter, der für 1800 Euro angestellt war, die Bezahlung für 968 Überstunden zu (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012, AZ: 5 AZR 765/10).

Ab welchem Gehaltsniveau unbezahlte Überstunden hingenommen werden müssen, ließen die Richter offen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat allerdings das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass auch ein Bruttoverdienst von 2200 Euro noch nicht „herausgehoben“ ist (23. Dezember 2011, AZ: 6 Sa 1941/11). dapd