München. Ein Arbeitszimmer im trauten Heim könnte möglicherweise demnächst steuerlich abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat "ernstliche Zweifel" an der augenblicklichen Regelung, wonach die Kosten nicht angerechnet werden. Ein Lehrerehepaar hatte dagegen geklagt.
Lehrer und andere Arbeitnehmer, die große Teile ihrer Arbeit zuhause erledigen, können wieder auf steuerliche Erleichterungen hoffen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat «ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer», heißt es in einem Beschluss von Deutschlands obersten Finanzrichtern.
Lehrerehepaar hatte geklagt
Seit 2007 können Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist in aller Regel aber nicht der Fall. So wird etwa der heimische Schreibtisch von Lehrern als Privatsache behandelt, auch wenn sie zu Hause ihren Unterricht vorbereiten und je nach Fächerkombination auch die Schulferien daheim mit Korrekturen verbringen.
Im Streitfall hatte ein Lehrerehepaar aus Niedersachsen geklagt. Mit einem Eilbeschluss verpflichtete der BFH das Finanzamt, die Ausgaben für ihre Arbeitszimmer bis auf weiteres wieder auf den Lohnsteuerkarten einzutragen. Damit sei inhaltlich noch nichts entschieden, betonten die Münchner Richter. Ausführlich wollen sie sich erst im Hauptverfahren mit der Frage beschäftigen.
Vorläufiger Steuerabzug
Allerdings werde der Streit kontrovers und mit ernsthaften Bedenken diskutiert - bei den Finanzgerichten mit unterschiedlichem Ergebnis. Dem BFH reichte das aus, um dem Lehrerpaar einen vorläufigen Steuerabzug zu ermöglichen. Bei einer Niederlage im Hauptverfahren muss es die Steuern nachzahlen.
Wer auf einen Eintrag in der Lohnsteuerkarte verzichtet, sollte das Arbeitszimmer auf jeden Fall in der Steuererklärung geltend machen. Die Finanzämter erkennen dies zwar bislang nicht an, ab dem Steuerjahr 2008 erklären sie den Bescheid in diesem Punkt aber als vorläufig, weil das Finanzgericht Münster die Frage bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Ein Widerspruch ist daher nicht nötig. Kippt Karlsruhe das Abzugsverbot, werden zuviel gezahlte Steuern automatisch erstattet. (afp)
Aktenzeichen: VI B 69/09