Karlsruhe. Wer beim Kauf eines Gebrauchtwagens eine Händlergarantie abschließt, hat bei Inspektionen freie Wahl der Werkstatt. Klauseln, die den Käufer an die Werkstatt des Händlers binden, erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam. Auch andere Regelungen kippten die Richter.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt, die eine Händlergarantie abschließen. Nach einem Urteil vom Mittwoch darf eine Gebrauchtwagengarantie nicht davon abhängig gemacht werden, dass alle Inspektionen in der Werkstatt des Verkäufers durchgeführt werden.
Der VIII. Zivilsenat des BGH erklärte die entsprechende Klausel für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Die Karlsruher Bundesrichter hielten es auch für unangemessen, dass sich der Käufer erst eine «Freigabe» einräumen lassen muss, wenn er eine andere Werkstatt beauftragen will.
Beanstandet wurde darüber hinaus, dass die Versicherung nur bei Vorlage von Reparatur-Rechnungen, nicht jedoch von Kostenvoranschlägen bezahlte. Damit habe der Käufer die Vorfinanzierungslast zu tragen, was ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung bedeute, so die Karlsruher Bundesrichter. Denn wenn der Käufer nicht in der Lage sei, die Auslagen vorzustrecken, erhalte er überhaupt nichts.
Gebrauchtwagenkäufer bekommt Kosten ersetzt
Im Ausgangsfall hatte ein Kunde im April 2006 einen zehn Jahre alten Mercedes gekauft und beim Händler eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen. Bei einer Inspektion in einer anderen Werkstatt wurde ein halbes Jahr später ein Motorschaden festgestellt. Für die Reparatur wollte die Versicherung aber nicht aufkommen, weil die Wartung nicht in der Händlerwerkstatt vorgenommen worden war. Außerdem legte der Kunde einen Kostenvoranschlag für die Reparatur vor.
Der BGH sprach dem Gebrauchtwagenkäufer jetzt Kostenersatz zu. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt. Die vom Versicherer eingelegte Revision wies der BGH zurück. Allerdings erhält der Mercedes-Käufer nur 1.000 Euro ersetzt. Denn im konkreten Fall war die Gebrauchtwagengarantie bei Fahrzeugen von mehr als acht Jahren auf diesen Betrag begrenzt.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 354/08)