Berlin. . Bald gelten neue Vorgaben der EU zur Lebensmittelkennzeichnung. Insbesondere ältere Kunden kann dies freuen. Denn künftig gilt eine Mindestgröße von 1,2 Millimetern für die Buchstaben der Schrift auf den Verpackungen im Supermarkt.
Ab dem 13. Dezember werden die Verbraucher in Europa besser über Lebensmittel informiert. Dann gelten überall die Vorgaben der EU zur Lebensmittelkennzeichnung. Insbesondere ältere Kunden kann dies freuen. Denn künftig gilt eine Mindestgröße von 1,2 Millimetern für die Buchstaben der Schrift auf den Verpackungen im Supermarkt. Bisher wurden die Angaben über die Inhaltsstoffe oft so klein geschrieben, dass sie nur schwer lesbar waren. Inzwischen haben immer mehr Hersteller die Aufschriften schon umgestellt. Demnächst ist eine lesbare Schrift Pflicht.
Klebefleisch und der sogenannte Analogkäse haben viele Verbraucher verärgert. Auf den Verpackungen warben einige Anbieter von Fertiggerichten mit schönen Bildern von echtem Käse oder leckeren Schinkenscheiben. Dieser Irreführung schiebt die EU nun einen kleinen Riegel vor. Auf der Verpackung muss künftig deutlich erkennbar sein, wenn etwas anderes drin ist, als es der schöne Schein verspricht.
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Bei Klebefleisch zum Beispiel wird der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ verlangt – und diese Angabe wird groß gedruckt. Als Schriftgröße sind wenigstens 75 Prozent der Größe des Produktnamens vorgeschrieben. Bei Lebensmittel-Imitaten verlangt die Verordnung eine Angabe des verwendeten Ersatzstoffes in unmittelbarer Nähe des Produktnamens.
Angaben für Allergiker auch bei loser Ware
Für Allergiker gibt es ebenfalls bessere Informationen. Stoffe, die Unverträglichkeiten oder Allergien hervorrufen können, müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden. Das machen bereits viele Hersteller, zum Beispiel, indem sie die Angaben fett drucken. Die Angaben für Allergiker wird es künftig auch bei loser Ware geben. Bei verpackter Ware sind die Informationen zu diesen Zutaten schon länger vorgeschrieben. Die 14 häufigsten allergenen Stoffe müssen immer angegeben werden, sofern sie im Produkt enthalten sind.
Streitfälle nicht ausgeschlossen
In den vergangenen Wochen gab es Verwirrung um die Kennzeichnungspflicht. Meldungen besagten, dass auch der von Eltern selbst gebackene Kuchen für das Schulfest oder die Keksspende für den Wohltätigkeitsbasar unter die Pflicht fallen könnten. „Das ist falsch“, stellte die EU-Kommission aber klar. „Das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“
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Mehr Zeit bekommt die Industrie, um sich bei den Nährwertangaben umzustellen. Erst im Jahr 2016 muss die Verordnung vollständig umgesetzt worden sein. Fettsäuren, Zucker- oder Salzgehalt werden dann verbindlich bezogen auf eine Menge von 100 Gramm oder 100 Milliliter ausgezeichnet. Oft befinden sich diese Informationen allerdings schon heute auf Produkt-Verpackungen.
Mit dem Gesamtpaket versucht die EU weitere Lücken bei den Verbraucher-Informationen zu stopfen. Doch auf einfache Lösungen wie eine Ampelkennzeichnung für Fett, Salz und Zucker oder ein Verbot irreführender Aufmachungen konnten sich die Staaten nicht verständigen. Bei der Täuschung von Verbrauchern gibt es außerdem immer wieder Streitfälle.