Witten. Im Januar locken Fitnessstudios oft mit Rabatten. Dass man genau darauf achten sollte, was man unterschreibt, zeigt ein Beispiel aus Witten.

Das Jahr ist noch jung, die guten Vorsätze noch nicht völlig in Vergessenheit geraten. Dass dabei bei vielen vor allem eine gesündere Lebensweise und damit Sport auf der To-do-Liste steht, wissen auch die Betreiber von Fitnessstudios. „Deshalb locken diese zu Jahresbeginn häufig mit Rabatten“, sagt Nadine Schröer, Leiterin der Verbraucherzentrale des EN-Kreises in Witten. Doch diese sollte man genau prüfen, bevor man einen Vertrag abschließt, rät die Verbraucherschützerin – und erinnert an einen größeren Fall aus Witten vom letzten Jahr.

Ein Fitnessstudio hatte bereits im Sommer 2021 in der Fußgängerzone um Kunden geworben, als es noch gar nicht geöffnet hatte. Erst rund ein Jahr später öffnete der Sport-Tempel dann tatsächlich seine Türen. Und damit begannen die Probleme. Viele Wittener, die dachten, auf der Straße lediglich für ein Probetraining in dem neuen Studio unterschrieben zu haben, merkten auf einmal: Sie hatten eine richtige Mitgliedschaft abgeschlossen.

Wittener haben statt Probetraining einen Zwei-Jahres-Vertrag unterschrieben

In der Regel hatten diese Menschen einen Zwei-Jahres-Vertrag unterschrieben, sagt Schröer. Die Geschichte beschäftige die Verbraucherzentrale noch immer. Auch würden immer wieder neue Fälle – auch aus anderen Städten und von anderen Fitnessstudios – hinzukommen. Denn die Masche komme derzeit wieder vermehrt vor.

Nadine Schröer leitet die Verbraucherzentrale im EN-Kreis.
Nadine Schröer leitet die Verbraucherzentrale im EN-Kreis. © FUNKE Foto Services | Vladimir Wegener

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Wichtig für Verbraucher: Wer einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen, im Internet oder am Telefon abschließt, hat ein Widerrufsrecht, kann also von dem Vertrag zurücktreten. „Werde ich darüber informiert, dass ich dieses Recht habe, muss der Widerruf binnen 14 Tagen erfolgen“, sagt Schröer. Wird der Kunde aber nicht informiert – und so war es bei den hiesigen Fitnessstudio-Verträgen der Fall – verlängere sich diese Frist um ein ganzes Jahr.

Widerspruchsfrist einhalten ist das A und O

Die meisten Betroffenen haben den Weg zur Verbraucherzentrale auch innerhalb dieses Zeitraumes gefunden. „Viele haben mit der ersten Mahnung gemerkt, dass etwas nicht stimmt“, berichtet die 43-Jährige, die erst im November die Leitung der VZ im Kreis übernommen hat. Diese unterstützten die Verbraucherschützer dann dabei, Widerspruch einzulegen. „Das ging problemlos“, so Schröer. Obwohl teilweise schon Inkasso-Büros mit an Bord waren.

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Komplizierter wird es, wenn die Frist verstrichen ist. Dann könne auch die Verbraucherzentrale kaum noch etwas tun. „Wer einen Rechtsschutz hat, könnte vor Gericht gehen“, sagt Schröer. Allerdings mit wenig Aussicht auf Erfolg. „Schließlich haben die Betroffenen einen Vertrag unterschrieben, das steht auch auf dem Dokument drauf – auch wenn die Leute es nicht lesen.“ Wer ohne Kündigung die Monatsbeiträge nicht zahle, laufe auch Gefahr vom Anbieter verklagt zu werden.

Weitere Tipps zum Umgang mit Fitnessstudios und ihren Verträgen

Wer Mitglied in einem Fitnessstudio werden will, sollte sich daher vor allem im Voraus genau informieren. Bei den aktuellen Angeboten raten die Verbraucherschützer dazu, sich nicht von niedrigen Preisen und Rabatten locken zu lassen. „Wichtig sind die auf Dauer gültigen, regulären monatlichen Beiträge, und die bewegen sich zwischen zehn und mehr als 100 Euro“, sagt Nadine Schröer. Auch die Erreichbarkeit und Öffnungszeiten der Studios sollte man vorab checken. Ebenso sei ein kostenloses Probetraining empfehlenswert. „Und den Vertrag unterschreibt man am besten nicht direkt vor Ort, sondern liest ihn in Ruhe zu Hause.“

Mehr Informationen zu den oftmals undurchsichtigen Vertragsklauseln von Fitnessstudios findet man unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/21641